Sehr geehrter Herr Lechner,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Wehrpflichtige erhalten Geld- und Sachbezüge nach dem Wehrsoldgesetz. Da der Bund aufgrund eines Gesetzes den Wehrsold aus dem Haushalt zahlt, verwendet er dafür auch die Einnahmen aus Steuern und Abgaben. Es gilt der Grundsatz, dass alle Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben dienen. Eine Beschränkung auf eine besondere Verwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das heißt auch, dass bestimmte Einnahmen für einen festgelegten Ausgabenzweck nicht einer ganz speziellen Gruppe zur Last gelegt werden können.
Wehrpflichtige, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum Wehrdienst einberufen werden, lassen sich aufgrund dieser Haushaltsgrundsätze also nicht speziell zur Deckung der entstehenden Wehrsoldzahlungen heranziehen.
Diese Belastung wäre außerdem willkürlich und würde sicherlich zu Unrecht als Strafe empfunden werden. Der Wehrdienst ist nach dem Grundgesetz staatsbürgerliche Pflicht und muss auch von der Allgemeinheit getragen werden.
Zu Ihrem Einwand „...vor dem Gesetz sind wir alle gleich...“ ist zu sagen, dass nach Artikel 12a des Grundgesetzes ausschließlich Männer zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet sind. Für Frauen gibt es keine Wehrpflicht; es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Seit dem 1. Januar 2001 stehen Frauen alle Laufbahnen in der Bundeswehr offen. Aber auch hier gilt, dass der Bundeshaushalt nicht entlastet werden darf auf Kosten Dritter, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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