Sehr geehrte Frau Poppendiecker,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Da Sie bereits über eine abgeschlossene Berufausbildung verfügen, möchten wir Sie auf Folgendes aufmerksam machen: Der Status „Praktikant“ und eine möglicherweise geringe oder fehlende Vergütung sollten von Ihnen nur dann in Kauf genommen werden, wenn das von Ihnen angestrebte dreimonatige Vollzeitpraktikum tatsächlich der Weiterentwicklung Ihrer Qualifikation dient.
Sobald nicht die Vermittlung von Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund steht, sondern die Arbeitsleistung, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne. Ein Praktikant ist dann in Wirklichkeit Arbeitnehmer und hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag geschlossen wurde, der die Bezeichnung „Praktikum“ trägt.
Ob während eines Praktikums ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, können Sie mit Ihrem Ansprechpartner - der Arbeitsagentur - klären. Insbesondere bei Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II - ist das Gespräch unbedingt vor Aufnahme des Praktikums zu suchen. Unter Umständen können Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Überbrückung einer „existenziellen Notlage“ als Darlehen gewährt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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