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Beantwortet
Autor Ralf Pytlik am 03. Oktober 2007
19600 Leser · 0 Kommentare

Innenpolitik

Ausbildung in Terrorlagern und Bestrafung

Sehr geehrte Frau Kanzlerin,

die Frage, die sich mir auftut, ist folgende: Wir haben aktuell mit - teilweise auch durch die Medien aufgebauschte - einigen Mitbürgern einhergehende Terrorgefahr. Nun stand zur Debatte, die Ausblidung in einem Terrorlager (Sprengstoffausbildung etc.) unter Strafe zur stellen. Die Antwort aus der Riege der regierenden Ministerien lautete, dass nur wer eine Straftat plane, sei somit bestrafungswürdig. Das verstehe ich nicht ganz, denn die Motivation solch ein Lager zu besuchen ist eindeutig. Wie will man bei einem Menschen, der sicherlich nicht seine Motivation kundtut, diese Motivation feststellen?! Die USA machen dies durch "folterähnliche" Methoden. Können die Menschen in Deutschland so etwas auch erwarten?!

Auf Ihre Antwort bin ich gespannt und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.

MfG

Ralf Pytlik

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 29. Oktober 2007
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Pytlik,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Sie sprechen in Ihrer Frage Planungen des Bundesjustizministeriums an, wonach künftig die Vorbereitung einer terroristischen Gewalttat und die Anleitung zu einer solchen Straftat unter Strafe gestellt werden sollen.

Dabei gilt, dass Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein können. Es soll daher festgelegt werden, dass ausschließlich ganz bestimmte, konkret benannte Vorbereitungshandlungen strafbar sein sollen. Hierzu gehören zum Beispiel die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine terroristische Gewalttat zu begehen. Ebenso gehört dazu die Herstellung oder das Sich-Verschaffen von Waffen oder bestimmten Stoffen – z.B. Viren, Giften oder Sprengstoffen. Auch die Finanzierung eines terroristischen Anschlags soll künftig strafbar sein.

Darüber hinaus soll vor allem das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen „Anleitungen“ – beispielsweise über das Internet – unter Strafe gestellt werden. Strafbar macht sich dann auch, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) zur Begehung einer solchen Gewalttat verschafft.

Die Motivation eines Verdächtigen muss von den Strafverfolgungsbehörden aus den konkreten Umständen seines Handelns ermittelt werden. Hierbei ist wichtig, dass sich im Fall der Ausbildung nur derjenige strafbar macht, der sich unterweisen lässt oder einen anderen unterweist, um eine terroristische Gewalttat zu begehen. Ein bloßes Erwerben von Fertigkeiten ohne die Absicht, damit eine terroristische Gewalttat zu verüben, bleibt straflos.

Nähere Informationen sowie Fallbeispiele finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums unter:

http://www.bmj.bund.de/enid/37c3b91be4b1daeeb643367287518...

Derzeit werden die Vorschläge innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Anschließend wird der Entwurf an Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Ziel ist es, bald einen Regierungsentwurf durch das Bundeskabinett beschließen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung