Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Mit dem BAföG wollen Bund und Länder das Bildungswesen sozial öffnen und für alle offen halten. Kindern aus finanziell schlechter gestellten Elternhäusern soll eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglicht werden. Dabei geht es in dem Gesetz vor allem um junge Menschen, deren berufliche Chancen entscheidend vom frühen Beginn einer qualifizierten Ausbildung abhängen. Abiturientinnen und Abiturienten sollen ohne finanzielle Sorgen ein Studium aufnehmen können ohne gezwungen zu sein, vor oder während ihrer Ausbildung Geld zu verdienen.
Die Mittel, die Bund und Länder dafür aufwenden, sind erheblich. Es ist daher gerade gegenüber den Steuerzahlern notwendig, Prioritäten zu setzen. Diese liegen bei der Erstausbildung. Das ist auch der Grund, weshalb ein Zweitstudium normalerweise nicht gefördert wird.
Trotzdem legt die Bundesregierung großen Wert auf lebenslanges Lernen und fördert Fort- und Weiterbildungen in allen Altersstufen. Deshalb gibt es auch keine strikte Altersgrenze für das BAföG. Es besteht die von Ihnen genannte Ausnahme, wenn jemand die Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben hat.
Allerdings kann Ihr Freund nur dann gefördert werden, wenn er unverzüglich das Studium beginnt. Unverzüglich heißt, dass der nächste Ausbildungsabschnitt ohne schuldhaftes Zögern beginnen muss. Inwieweit das bestehende Arbeitsverhältnis als entschuldbarer Grund gilt, ist eine Ermessensentscheidung. Sie kann nur das zuständige Amt für Ausbildungsförderung an der Hochschule treffen, an der die Immatrikulation erfolgen soll.
Ihr Freund sollte daher seine Verzögerungsgründe in dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung vortragen und sich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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