Sehr geehrte Frau Schmidt,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Deutschland ist ein Rechtsstaat. Sicherheitsbehörden und Gerichte haben sich bei sämtlichen Maßnahmen an das geltende Recht zu halten. So ist beispielsweise gemäß Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz die Freiheit der Person grundsätzlich unverletzlich. Deutsche Staatsbürger genießen zudem das Recht auf Freizügigkeit – sie dürfen ihren Aufenthalt in Deutschland frei wählen und können nicht ins Ausland ausgewiesen werden.
Zur Ausweisung von Ausländern sieht das Aufenthaltsgesetz verschiedene Gründe vor. Gemäß § 54 wird z. B. ein Ausländer ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Er kann auch gemäß § 55 Absatz 1 ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Derartige Ausweisungen sind Sache der zuständigen Ausländerbehörden in den Ländern.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/
http://www.verfassungsschutz.de/de/publikationen/Islamismus
http://www.verfassungsschutz.de/de/publikationen/verfassu...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Kommentare (0)Schließen
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.