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Beantwortet
Autor Bea Schmidt am 22. November 2010
13162 Leser · 0 Kommentare

Innenpolitik

Bekannte Islamisten in Deutschland

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

wie ich der Presse entnehmen konnte, leben in Deutschland über 3000 Islamisten, die unserem Staat sehr gefährlich werden könnten. Wieso dürfen solche Menschen in Deutschland bleiben, oft noch vom Steuerzahler alimentiert - und werden, um die Gesellschaft zu schützen, nicht ausgewiesen?

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."

Wieso überlegt man also, solche islamistischen Personen jetzt "vorsorglich in Haft zu nehmen" (lt. Presse) - was den deutschen Staat überdies wieder enorme Summen kosten wird - statt diese Personen, die den deutschen Staat und das deutsche Volk aushöhlen, verachten, ablehnen und ihm gefährlich werden könnten, endlich auszuweisen - um "Schaden von deutschen Volk abzuwenden"?

Mit freundlichen Grüßen,

B.Schmidt

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 22. Dezember 2010
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Schmidt,

vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Deutschland ist ein Rechtsstaat. Sicherheitsbehörden und Gerichte haben sich bei sämtlichen Maßnahmen an das geltende Recht zu halten. So ist beispielsweise gemäß Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz die Freiheit der Person grundsätzlich unverletzlich. Deutsche Staatsbürger genießen zudem das Recht auf Freizügigkeit – sie dürfen ihren Aufenthalt in Deutschland frei wählen und können nicht ins Ausland ausgewiesen werden.

Zur Ausweisung von Ausländern sieht das Aufenthaltsgesetz verschiedene Gründe vor. Gemäß § 54 wird z. B. ein Ausländer ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Er kann auch gemäß § 55 Absatz 1 ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Derartige Ausweisungen sind Sache der zuständigen Ausländerbehörden in den Ländern.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/

http://www.verfassungsschutz.de/de/publikationen/Islamismus

http://www.verfassungsschutz.de/de/publikationen/verfassu...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung