Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

Wir danken Ihnen für Ihre rege Teilnahme auf www.direktzurkanzlerin.de.

Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor isabell strobel am 17. Dezember 2010

Soziales

beschwerde einer alleinerziehenden mutter

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 20. Januar 2011
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Strobel,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

In Deutschland haben alle Menschen, die in Notlagen geraten, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können, einen gesetzlich garantierten Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

Alle Sozialleistungen werden aus Steuermitteln finanziert. Der Staat springt nur ein, wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, den Lebensunterhalt zu sichern.

Wer erwerbsfähig ist, aber arbeitslos, erhält Grundsicherung. Wer aufgrund seiner Hilfsbedürftigkeit (z.B. Kinder oder Behinderte) nicht erwerbsfähig ist und daher dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung steht, bekommt Sozialhilfe. Sowohl die Sozialhilfe als auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende sichern das Existenzminimum für diese beiden Personengruppen.

Wer arbeitet und damit Geld verdient, das aber nicht ausreicht, hat Anspruch auf Grundsicherung, worauf das Erwerbseinkommen angerechnet wird. Und zwar in folgender Höhe:

  • bis 100 Euro freies Zusatzeinkommen als Grundfreibetrag
  • 10 Prozent ab 800 Euro Einkommen.

Weitere Informationen finden Sie auch hier: http://www.bmas.de/portal/48734/2010__10__20__sgb2__kabin...

Wir empfehlen Ihnen, sich in Ihrem konkreten Fall mit Ihrem zuständigen Jobcenter in Verbindung zu setzen. Gegebenenfalls können Sie binnen einer festgelegten Frist gegen den Bescheid schriftlich Widerspruch einlegen. Dann muss dieser Bescheid überprüft werden. Eine entsprechende „Rechtsmittelbelehrung“ finden Sie im Anhang zu Ihrem Bescheid.

Es gibt ebenso die Möglichkeit, sich an das Büro der Geschäftsführung Ihres Jobcenters zu wenden und Ihren Fall dort vorzutragen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine individuelle Rechtsauskunft geben können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung