Sehr geehrte Frau Ott,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Mit dem Betreuungsgeld führt die Bundesregierung zum 1. August 2013 eine neue Leistung für Eltern ein, die ihre Kinder selbst betreuen. Sie gilt für Kinder, die ab dem 1. August 2012 das Licht der Welt erblicken. Da die Geburt Ihres Sohnes vor den Stichtag fällt, können Sie das Betreuungsgeld leider nicht beziehen.
Die Einführung von Gesetzen oder die Anwendung neuer Regelungen ge- schieht in der Regel zu einem konkreten Stichtag. Gerade bei den Familien- leistungen sind die Stichtage meist an das Geburtsdatum des Kindes ge- bunden. Diese Vorgehensweise ist üblich, hilft der Verwaltung bei der Um- setzung in die Praxis und ist verfassungsrechtlich abgesichert.
Weitere Informationen zum Betreuungsgeld: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse,did=1946...
Was den Krippenplatz betrifft: Kinder unter drei Jahren haben ebenfalls ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Das gilt für eine Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege, also bei einer Tages- mutter oder einem Tagesvater. Die Bundesregierung unterstützt Länder und Kommunen beim Ausbau der Betreuungsplätze mit insgesamt 5,4 Milliarden Euro.
Sie haben also ab August Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Ihren Sohn. Diesen Anspruch können Sie bei Ihrer Kommune geltend machen.
Weitere Informationen zur Kinderbetreuung: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Kinder-und-Jugend/kinderbetre...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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