Sehr geehrter Herr Hochkofler,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Als Soldat auf Zeit oder auch als Berufssoldat können grundsätzlich nur Personen eingestellt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Auch für den sogenannten freiwilligen Wehrdienst von bis zu maximal 23 Monaten ist diese Voraussetzung bindend.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Das trifft zum Beispiel für Aussiedler und eingebürgerte Aussiedler zu und muss durch Vorlage einer Spätaussiedlerbescheinigung nachgewiesen werden.
Die Staatsangehörigkeit ist jedoch keine Voraussetzung, wenn Sie ein Angestelltenverhältnis als ziviler Mitarbeiter innerhalb der Bundeswehr anstreben. Voraussetzung dafür ist eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung.
Bewerber aus einem EU-Mitgliedstaat, in Ihrem Falle Italien, benötigen keine besondere Arbeitserlaubnis. Das Recht der Freizügigkeit ermöglicht Ihnen, in jedem EU-Staat zu wohnen und zu arbeiten.
Weitere Informationen und kompetente Ansprechpartner zu den Karrieremöglichkeiten bei der Bundeswehr, auch als Zivilangestellter: http://www.bundeswehr-karriere.de.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 07. November 2014
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Kommentar zu Kommentar 1 am 10. November 2014
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am 10. November 2014
3.
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