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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Abstimmungszeit beendet
Autor M. Hohn-Bergerhoff am 24. Juli 2017
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Die Kanzlerin direkt

Bundesgesetze gegen Landesverfassung

Sehr geehrte Frau Dr. Merkel,

bitte erklären Sie mir, wieso die Bundesregierung meint, Bundesgesetze erlassen zu dürfen, die sich dem Diktat der Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3 GG bereits beim Erlass widersetzen?

Ferner warum Sie Gesetze die in Grundrechte eingreifen sollen, weiterhin viel zu unbestimmt bezüglich des Täterkreises vornehmen?

Und vor allen, wieso Sie der Meinung sind, Bundesgesetze zu erlassen und dazu ein Landesmandat aus NRW zu haben, welche mit der Landesverfassung von NRW nicht zu vereinbaren sind.

Dieses Gesetz ist Hochverrat am GG, weil es den Wählerauftrag zur Grundrechts- und Verfassungstreue der Bürger ins Gegenteil verkehrt und den Schutz einer jeden Wohnung der Willkür des Finanzamts preisgibt.

§ 146b Kassen-Nachschau

(1) Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können [...] Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Absatz 1. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Das ist mit der LV-NRW unvereinbar!

Artikel 4 (Fn 2)

(1) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.

(2) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesseder Allgemeinheit auf Grund eines Gesetzes zulässig.