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Beantwortet
Autor Thomas Pfau am 10. September 2013
17596 Leser · 11 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

Darstellung der Abstimmungsergebnisse von Bürgerentscheiden

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

ich bin schon sehr lange Zeit auf der Suche nach einer Antwort. Jedoch konnte mir bisher niemand eine verbindliche Auskunft geben. Daher hoffe ich nun auf Ihre Hilfe.

In meiner Gemeinde fanden zwei Bürgerentscheide statt:

Bürgerentscheid 1
Ja: 292, Nein: 1009, Ungültig: 13,
Abstimmungsberechtigt: 1878, Abgestimmt: 1314

Bürgerentscheid 2
Ja: 923, Nein: 380, Ungültig: 10,
Abstimmungsberechtigt: 1878, Abgestimmt: 1313

Aus meiner Sicht ein eindeutiges Ergebnis:
Bürgerentscheid 1: 22 %
Bürgerentscheid 2: 70 %

Im öffentlichen Informationsblatt des Ortes wurden die Stimmen aber nach einiger Zeit prozentual zur Anzahl der Abstimmungsberechtigten angegeben.
Die 70% erschienen dadurch weniger zu zählen als die Hälfte.
Einen ähnlichen Sinn hatte auch die Formulierung "Von 1878 Abstimmungsberechtigten ... entschieden sich 923 für .... Eine andere Meinung hatten 955 ... Abstimmungsberechtigte."

Bei einer demokratischen Wahl oder Abstimmung zählen doch die Stimmen derjenigen Bürger, die daran teilnehmen und ihre Stimme gültig abgeben. Bürger die nicht teilnehmen, haben nicht eine andere, sondern keine Meinung.

Damit stellen sich für mich die folgenden Fragen, über deren Beantwortung ich mich sehr freuen würde:

Dürfen die Stimmen der Nichtwähler die Ergebnisse von Bürgerentscheiden prozentual mindern?
Gibt es eine bindende Richtlinie für die Darstellung der Ergebnisse von Bürgerentscheiden?

Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Pfau

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 04. Oktober 2013
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Pfau,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

In unserem demokratischen Wahlsystem gibt es unterschiedliche Anforderungen an Mehrheiten, zum Beispiel die Kanzlermehrheit, die einfache Mehrheit, die qualifizierte Mehrheit. Für Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene sehen die meisten Landesgesetze ein sogenanntes Zustimmungs- quorum vor. Das bedeutet, dass für die erfolgreiche Annahme eines Begehrens nicht nur die einfache Mehrheit der Abstimmenden erforderlich ist, sondern auch eine bestimmte Anzahl an Stimmen abgegeben werden muss, damit ein Bürgerentscheid überhaupt gültig ist. Folglich ist die Anzahl der Stimmberechtigten wichtig, wenn es darum geht, ob das notwendige Quorum erreicht ist. Für die Ermittlung der einfachen Mehrheit ist die Gesamtzahl der Stimmberechtigten jedoch nicht ausschlaggebend, es zählen nur die abgegebenen Stimmen.

Sie fragen in Ihrer Mail nach einer verbindlichen Darstellung der Ergebnisse von Bürgerentscheiden. Die gibt es nicht, denn die Durchführung eines Bürgerentscheides richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Das Ergebnis des Bürgerentscheids muss öffentlich bekannt gemacht werden. Es liegen keine näheren Regelungen vor, in welcher Form das geschieht. Die Gemeindeordnungen von Thüringen und Bayern sehen beispielsweise vor, dass das Ergebnis eines Bürgerentscheids in der Gemeinde in der „ortsüblichen Weise“ bekanntzumachen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (11)Schließen

  1. Autor Helmut Krüger
    am 11. September 2013
    1.

    Sehr geehrter Herr Pfau,

    ich denke, die Angelegenheit ist einfach erklärt, dass es sich bei Bürgerentscheiden um qualifizierte Mehrheiten handeln muss, sprich: dass ein festgelegter Anteil an DAFÜR-Stimmen ausgehend von den Wahlberechtigten zusammenkommen muss. Von daher können also nicht 50 Wähler mit 37 : 13 abstimmen und erklären, die anderen alle hätte das nicht interessiert. Der Grundansatz ist dabei die Korrektur des Parlamentaraismus, nicht aber die Ersetzung des Parlamentarismus.

    Von daher ist also ein bestimmtes Quorum immer nötig und alles andere, was dieses Quorum der DAFÜR-Stimmen verfehlt, zählt gleich, ob nun Nichthingehen oder Dagegenstimmen.

    Diese Logik teile ich schon. Ich würde sie umgekehrt allerdings auf den Parlamentarismus bei allen Wahlen anwenden, dass bei der übernächsten Bundestagswahl, planmäßig also 2021,

    a) die Wahlbeteiligung bei der Besetzung der Parlamentssitze insofern berücksichtigt wird, als dass die eingefahrenen Prozente mit der Wahlbeteiligung multipliziert werden ...

    oder b) dass auf den Stimmzetteln bspw. eine weitere Ankreuz-Alternative "Keine der Listen" mit aufgeführt ist, sodass diese Stimmen als vollgültige zählen, nicht aber als vermeintlich unpolitische anteilsmäßig mit zu den anderen geschlagen werden können.

    Beides, a) und b), hätte also Konsequenzen bezüglich der Parlamentsbesetzung - sprich: ggf. freibleibende Sitze - und selbstverständlich auch auf die Darstellung des zahlenmäßigen Ergebnisses in Stabdiagrammen, Kuchen- und Tortendiagrammen. Analog wäre bei Bürgerentscheiden zu verfahren.

  2. Autor Thomas Pfau
    Kommentar zu Kommentar 1 am 12. September 2013
    2.

    Sehr geehrter Herr Krüger,

    vielen Dank, dass Sie meiner Logik zustimmen. Bei den hier genannten Bürgerentscheiden wurden alle Regeln eingehalten. Auch das nötige Quorum wurde mehr als übererfüllt. Die Beteiligung war ebenfalls erstaunlich hoch.

    Als direkt Beteiligter, finde ich es aber gefährlich, die Aussagen aus dem Informationsblatt so stehen zu lassen. Beim nächsten Mal werden dann vielleicht auch die Wahlberechtigten der anderen beiden Gemeinden mit hinzugerechnet - schließlich sind sie ja auch irgendwie davon betroffen. Oder die von ganz Deutschland.

    Der Grund für meinen Brief ist, dass ich gern erfahren würde, nach welcher Regel die Ergebnisse von Wahlen und Bürgerentscheiden in Deutschland angegeben werden und wo sie niedergeschrieben wurde. Gewöhnlich setzt man die Anzahl der gültigen Stimmen auf 100 %, ohne die Berücksichtigung von Nichtwählern und ungültigen Stimmen. Nur in meinem Ort nicht.

  3. Autor Helmut Krüger
    am 20. September 2013
    3.

    "Gewöhnlich setzt man die Anzahl der gültigen Stimmen auf 100 %, ohne die Berücksichtigung von Nichtwählern und ungültigen Stimmen. Nur in meinem Ort nicht."

    schreiben Sie, sehr geehrter Herr Pfau,

    und das ist - wie ich in meinem ersten Beitrag deutlich zu machen versuchte - zwar bei den Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen so, nicht aber bei Bürgerbegehren und Volksentscheiden.

    Das - also dieser Unterschied - liegt daran, dass die Wahlen als gewöhnliches, normales Instrument des Volkswillens betrachtet werden, Bürgerbegehren und Volksentscheide aber "nur" als Korrektur des vom Volk gewählten Parlaments. Deshalb kommt es bei Bürgerbegehren und Volksentscheiden immer auch auf bestimmte Quoren, die sich auf die Zahl der WahlBERECHTIGTEN, nicht aber auf die Zahl der WahlBETEILIGTEN bezieht.

    Ich bin schwankend darin, ob ich das gut finden soll, nachvollziehen kann ich die Logik allerdings schon. Für mich ist dies eine Frage, die offen diskutiert werden muss, welchen Stellenwert Bürgerbegehren und Volksentscheide haben sollen, als Korrektiv oder als dem Parlament und der Regierung übergeordnetes Instrument. Für Ersteres wird die größere Einarbeitung der Parlamentarier vorgebracht, dass sie im Gegensatz zum Durchschnitt der Bürger eher in der Materie drinstecken, für Zweites, dass in Zeiten des Internets sich auch Bürger diese "Sachkompetenz" aneignen können und dies ja auch in sehr vielen Fällen tun.

    Allerdings sehe ich selbst die Gepflogenheit des Internets wegen der darin herumtobenden Hypes auch wiederum zwiespältig. Einig bin ich aber mit Ihnen darin, dass ein Quorum, was 50 % der WahlBERECHTIGTEN vorsieht, wesentlich zu hoch ist, wenn wir berücksichtigen, dass bei Bundestagswahlen die Beteiligung gerade mal bei etwas über 60 % beträgt und dann wiederum eine 51 %ige Mehrheit reicht, um Gesetze zu verabschieden. Wie können 33 oder 34 % eine höhere demokratische Legitimation abbilden, als 40 oder 45 % bei Bürgerbegehren und Volksentscheiden?

  4. Autor Thomas Pfau
    Kommentar zu Kommentar 3 am 22. September 2013
    4.

    Sehr geehrter Herr Krüger,

    vielen Dank für Ihre Geduld. Manchmal dauert es eben etwas, bis die Erkenntnis zur Frucht reift. Es ist korrekt, das Wahlergebnis prozentual zu den Gesamtwahlberechtigten anzugeben, um damit gleichzeitig das erfüllte Quorum nennen zu können.

    In den mir zugänglichen Darstellungen der Ergebnisse von Bürgerentscheiden wurde diese Form aber nicht verwendet, sondern das, was man von Wahlen kennt. Das Erreichen des Quorums war in meinen Quellen immer separat ausgewiesen.

    AUF KEINEN FALL darf aber die Aussage "Von 1878 Abstimmungsberechtigten ... entschieden sich 923 für .... Eine andere Meinung hatten 955 ... Abstimmungsberechtigte" unkorrigiert im Amtsblatt stehen gelassen werden. Oder wie sehen Sie das?
    Im Bürgerentscheid 2 stimmten:
    -> 923 mit Ja (waren dafür)
    -> 380 mit Nein (waren dagegen)
    -> 10 Ungültig
    -> 565 ohne Stimmabgabe

    Eine andere Meinung als "Ja" ist im Falle eines Bürgerentscheides ausschließlich "Nein". Es müsste somit heißen "Von 1878 Abstimmungsberechtigten ... entschieden sich 923 für .... Eine andere Meinung hatten 380 ... Abstimmungsberechtigte". Alles andere ist meiner Ansicht nach falsch.

  5. Autor Erhard Jakob
    am 23. September 2013
    5.

    Helmut,
    Ihrer Argumentation kann ich gut folgen
    und Ihrer Meinung schließe ich
    mich voll und ganz an.

    Thomas,
    Sie schreiben:
    *... vielen Dank, dass Sie meiner
    Logik zustimmen.*

    Der Helmut stimmt gerade Ihre Logik >nicht<
    zu! Ihre offenen Frage werden auch im
    Gesetzbuch klar, eindeutig und zwei-
    fellsfrei beantwortet.

    Thomas,
    ich bin schon erstaunt, wie Sie aus einem klaren
    *Nein!* von Helmut zwischen den Zeilen
    ein klares *Ja!* heraus lesen.

  6. Autor Helmut Krüger
    am 23. September 2013
    6.

    Zu Ihrem Letztgenannten stimme ich Ihnen voll und ganz zu. In dieser Frage haben wir keinerlei Dissenz. Der Satz, dass das erforderliche Quorum nicht erreicht wurde, heißt im Umkehrschluss NICHT, dass die anderen, die nicht dafür waren, nun dagegen waren oder dazu eine andere Auffassung vertreten hätten.

    Vielmehr ist die Motivlage offen.

    Ich vermute, wir stimmen darin überein, dass manchmal durch ungeschickte Formulierungen, oft genug aber auch durch typisch amtsdeutsche Formulierungen (*) die Unzufriedenheit von Menschen mit politischen Ordnungen geradezu provoziert wird.

    Es mag ja sein, dass im geordneten Amtsdeutsch alles das, was nicht dafür ist, anders als dafür ist und somit eine andere Meinung darstellt. In der Umgangssprache, derer sich die meisten, ca. 90 % und auch ich befließigen, ist dies nicht so.

    Da würde ich mir wünschen, der HIER zurecht geschmähte Amtsschimmel würde von seinen vorgeblich rechtssicheren Formulierungen lassen können, dort, wo sie sich ggf. in unerträglicher Weise von der Umgangssprache entfernen.

    Freundliche und herzliche Grüße
    Helmut Krüger

  7. Autor Helmut Krüger
    am 24. September 2013
    7.

    Lieber, geehrter Erhard Jakob,

    ich denke, die Angelegenheit ist insoweit geklärt, als dass der Dissenz zunächst im formalen Verständnis - was denn nun gelten soll -, LAG, jetzt aber der Konsens wahrscheinlich darin liegt, dass das Amt die Angelegenheit trotz formaler Korrektheit umgangssprachlich völlig missverständlich bezeichnet hat.

    Immer wieder erlebe ich, dass Menschen da entweder achselzuckend davorstehen nach dem Motto: Das ist jetzt eben so und andere sich vor Aufregung nicht recht einkriegen.

    Ich halte da eine Sensibilisierung für am besten. Viele Amtsmitteilungen wirken durchtränkt von rein formaler Korrektheit und genau dadurch abschreckend. Allerdings, das muss ich zugeben, ohne das gleichzusetzen:

    Diese Art von Newspeak (Neusprache, die gegenüber der Umgangssprache inhaltlich verdrehend wirkt), sie fällt mir auch bei vielen Computerbegriffen gleichfalls auf. Auch da läuft es offenbar nach dem Motto, dass der hochgehaltene, sprich: schnelle Zweck schon das Mittel sprachlicher Verhunzung heilige.

  8. Autor Erhard Jakob
    am 24. September 2013
    8.

    Einige Beispiel zum
    *Juristendeutsch*.

    Ein Jura-Professor >der auch in
    den USA lehrte< sagte zu mir:

    *Herr Jakob, sie sind nicht nur nicht nicht
    prozeß- und geschäftstüchtig. Sie sind
    offensichtlich für die anderen Seite
    sogar zu gut prozeß- und
    geschäftstüchtig.*

    Oder:

    *Der zur Bewertung vorgelegte
    Vertrag ist nicht nichtig.*

  9. Autor Thomas Pfau
    Kommentar zu Kommentar 6 am 24. September 2013
    9.

    Sehr geehrter Herr Krüger,

    Sie sprechen mir aus dem Herzen.

    Allerdings gibt es scheinbar doch noch ein kleines Missverständnis. Laut Sächsischer Gemeindeordnung (§24, Absatz 3) muss die Mehrheit bei Bürgerentscheiden mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten betragen.
    In beiden Bürgerentscheiden hat die Mehrheit das Quorum also sogar ungefähr doppelt erreicht (BE 1: 53,7 %, BE 2: 49,1 %).

    Es liegt sicher an meiner anonymisierten Beschreibung der Bürgerentscheide. Dadurch ging die Information verloren, dass es sich um zwei gleichzeitige Bürgerentscheide handelte, deren Ergebnisse ein klare Bürgermeinung repräsentierten:
    Bürgerentscheid 1: „Soll die Gemeinde Mühlau in die Gemeinde 09217 Burgstädt eingegliedert werden (Ja/Nein)?“
    Bürgerentscheid 2: „Soll die Gemeinde Mühlau in die Gemeinde 09232 Hartmannsdorf eingegliedert werden (Ja/Nein)?“

    Die Bürgerentscheide kamen zustande, weil sich die Volksvertreter für Burgstädt entschieden hatten, die Bürger aber Hartmannsdorf favorisierten. Es ging somit um die Korrektur der Entscheidung des Gemeinderates.

    Die Entscheidung fiel am 30.01.2011. Den daraufhin ausgearbeiteten Eingemeindungsvertrag hat der Gemeinderat jedoch bis heute noch nicht beschlossen. Die Entscheidungen der Bürger sind aber nur noch bis zum 30.01.2014 bindend ...

    Eventuell wird jetzt verständlicher, warum ich mich so über Formulierungen aufrege, die das Abstimmungsergebnis ganz anders erscheinen lassen und mich wundere, dass dies in einem Amtsblatt zulässig ist.

  10. Autor Helmut Krüger
    am 25. September 2013
    10.

    Sehr geehrter Herr Pfau,

    der Auftrag zum Ausarbeiten eines Eingemeindungsvertrages mit Hartmannsdorf spricht ja dafür, dass der Gemeinderat das Votum der Abstimmenden verstanden hat und auch um die rechtliche Problematik weiß: Die Mehrheit der ABSTIMMENDEN muss dafür sein UND die Zustimmenden müssen ein Quorum von 25 % der Wahlberechtigten erreichen.

    Beides ist vorhanden. Mit 70 : 30 stimmten die AbstimmungsBETEILIGTEN für ein Zusammengehen mit Hartmannsdorf, das verlangte Quorum von 25 % der AbstimmungsBERECHTIGTEN ist um 24 % übertroffen worden.

    Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt.

    Die Formulierung im Amtsblatt, dass alle andere eine "andere Meinung" gehabt hätten, die dem ENTGEGENstünden, ist hingegen tatsächlich irreführend. Das legt dagegen den Schluss nahe, es hätte ein Quorum von über 50 % der Abstimmungsberechtigten erreicht werden müssen.

    Auch wenn die Hürden für einen Bürgerentscheid aus den genannten Gründen höher sind als diejenige beim Parlament - was eigentlich zu diskutieren wäre - stellen wir uns die im Amtsblatt formulierte Logik angewendet auf die gerade gelaufene Bundestagswahl vor:

    33 % der Abstimmenden waren bei der Bundestagswahl dafür, dass die Christlich-Demokratische Union Deutschlands im Verbund mit der Christlich-Sozialen Union Deutschlands auch in der 18. Periode dem Deutschen Bundestag gehört. Eine andere Auffassung vertraten 67 %.

    18 % der Abstimmenden waren bei der Bundestagswahl dafür, dass die Sozialdemokratische Partei Deutschlands auch in der 18. Periode dem Deutschen Bundestag angehört. Eine andere Auffassung vertraten 82 %,

    6 % der Abstimmenden waren ... dafür, dass die Partei Die Linke ... dem Deutschen Bundestag angehört, ein ebenso hoher Prozentsatz war es bei der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Jeweils 94 % vertraten hierzu eine andere Auffassung.

  11. Autor Helmut Krüger
    am 25. September 2013
    11.

    Korrektur: Es soll selbstverständlich 33 % bzw. 18 bzw. 6 % der Abstimmungsberechtigten heißen. Das andere dann analog.

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