Sehr geehrter Herr Mücke,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Europäische Union (EU) lebt von der Vielfalt Europas. Alle Länder sollen sich in dieser Gemeinschaft wiederfinden. Außerdem ist die EU – anders als die Vereinigten Staaten von Amerika – kein Bundesstaat.
Deutschland und die anderen EU-Länder haben zwar Kompetenzen und Hoheitsrechte an die EU abgetreten, bleiben aber weiterhin souveräne Staaten. Deshalb gibt es keine europaweite Aufteilung der Wahlkreise. Die Mitgliedstaaten entscheiden darüber, welches Wahlrecht zur Anwendung kommt. Auch die Rechte des Europaparlaments reichen nicht so weit wie die des Deutschen Bundestages. Das Europaparlament kann beispielsweise keine Gesetzesentwürfe einbringen.
Die Abgeordnetenzahl des Europäischen Parlaments ist auf 751 begrenzt. Jeder Mitgliedstaat stellt mindestens sechs und höchstens 96 Abgeordnete. Das ist im Vertrag über die Europäische Union geregelt. Dabei gilt das Prinzip der sogenannten degressiven Proportionalität. Das heißt: Größere Länder haben grundsätzlich mehr Abgeordnete als kleinere, kleinere Länder jedoch mehr Abgeordnete pro Einwohner als größere.
Deshalb wird Deutschland nach der nächsten Europawahl mit 96 Abgeordneten im Europaparlament vertreten sein. Kleinere Staaten wie Luxemburg oder Malta können dagegen nur jeweils sechs Abgeordnete nach Straßburg entsenden.
Wenn Europa noch enger zusammenwächst, wird sich die Frage nach europaweiten Wahlkreisen und einem einheitlichen Wahlrecht stellen. Erst dann kann sich auch das Prinzip durchsetzen, dass jeder Wahlberechtigte das gleiche Stimmgewicht besitzt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 07. März 2014
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am 10. März 2014
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