Sehr geehrter Herr Suveyzdis,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Deutschland ist ein weltoffenes und tolerantes Land. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bilden dafür eine wichtige Basis, denn sie ermöglichen ein vielfältiges religiöses und kulturelles Leben. Religionsfreiheit und religiöse Toleranz sind tragende Säulen unserer freiheitlichen Gesellschaft.
Das deutsche Grundgesetz (GG) sichert die Religionsfreiheit für jede Religion gleichermaßen. Artikel 4 Absatz 1 GG bestimmt: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Diese grundgesetzlich garantierte Freiheit der Religionsausübung gilt selbstverständlich auch für Muslime.
Die Bundeskanzlerin hat sich mehrfach und ausführlich zu den Muslimen geäußert, die in Deutschland leben, in ihrer großen Mehrheit für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten und Gewalt ablehnen. Muslimisches Leben in Deutschland ist eine Tatsache. Aufgabe der Bundesregierung ist es, ein friedliches Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger auf der Basis der Rechte und Pflichten unserer demokratischen Ordnung zu gewährleisten. Die Praxis zeigt, dass die große Mehrzahl der Muslime hier ihre Religion nach dem Grundgesetz ausübt. Wo das nicht der Fall ist, entscheiden die Sicherheitsbehörden, ob Beobachtungen oder andere Maßnahmen erforderlich sind.
Muslime besser zu integrieren, ist auch Ziel der Deutschen Islamkonferenz (DIK), die seit 2006 erfolgreich tagt. In der DIK sind verschiedene islamische Verbände vertreten, die alle unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung zweifelsfrei anerkennen und beachten: www.deutsche-islam-konferenz.de.
Das deutsche Religionsverfassungsrecht sieht zudem viele Arten der Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften vor. Diese betreffen unter anderem den Bereich der Bildung, wie Religionsunterricht an öffentlichen Schulen oder Theologie an öffentlichen Hochschulen. Hier hat die DIK wichtige Impulse geben können.
Die Verwirkung von Grundrechten ist zwar verfassungsrechtlich möglich, wurde in der Bundesrepublik Deutschland jedoch noch nie angewendet. Zudem sind die verwirkbaren Grundrechte in Artikel 18 GG abschließend dargelegt. In dieser Aufzählung fehlt – wie Sie richtig erkannt haben – das Grundrecht auf Religionsfreiheit im Sinne von Art. 4 GG. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass dieses Recht nicht verwirkt werden kann.
Darüber hinaus gilt: Gesetze für einzelne Religionen sind dem deutschen Religionsverfassungsrecht fremd. Es ist darauf angelegt, allen Religionen neutral zu begegnen. Auch im Koalitionsvertrag ist festgehalten, dass eine offene Gesellschaft im Rahmen der Verfassung allen Religionen Freiraum zur Entfaltung ihres Glaubens bietet. Das bewährte Staatskirchenrecht ist hier eine geeignete Grundlage für partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen Religionsgemeinschaften.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 06. Februar 2017
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am 27. Februar 2017
2.
am 28. Februar 2017
3.
am 05. März 2017
4.
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