Sehr geehrter Herr Shabani,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag von Bundeskanzlerin Merkel beantworten.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit setzt in der Regel die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist. Bei kosovarischen Staatsangehörigen besteht nach Erkenntnissen von Bundesinnen- und Außenministerium regelmäßig keine Möglichkeit, ihre Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit auf legale und zumutbare Weise zu erreichen. Deshalb hat das Bundesinnenministerium den Ländern, die das Staatsangehörigkeitsrecht als eigene Angelegenheit vollziehen, empfohlen, in diesen Fällen generell auf entsprechende Entlassungsbemühungen zu verzichten.
Das Bayerische Innenministerium geht aufgrund eigener Erkenntnisse davon aus, dass bei kosovarischen Einbürgerungsbewerbern eine Entlassung auch aus der serbischen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist. Aus Sicht der Bundesregierung wäre eine bundeseinheitliche Verfahrensweise der Länder wünschenswert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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