Sehr geehrte Frau Friedrich,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Höhe der Lohnsteuer ist bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, bei gleichem Einkommen niedriger, weil nur Ehegatten bei gemeinsamer Veranlagung das Splittingverfahren wählen können. Dabei wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens nach dem Einkommensteuertarif berechnet und dann verdoppelt. Diese Veranlagungsart ist regelmäßig die günstigere, weil für die niedrigeren Einkommen auch ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden ist.
Das Splittingverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung. Sie ist eine an dem Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach Artikel 3 Abs. 1 GG orientierte, sachgerechte Besteuerung. Sie berücksichtigt auch die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen und die Gleichwertigkeit von Haushalts- und Erwerbstätigkeit der Partner im Rahmen der Ehe.
Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht, werden einkommensteuerlich entlastet. Die Entlastung für Alleinerziehende (§ 24b EStG) beträgt 1.308 Euro. Sie soll die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung abgelten; die Kosten liegen bei Alleinerziehenden regelmäßig höher als bei Eltern, die einen gemeinsamen Haushalt mit dem anderen Elternteil oder mit einer anderen erwachsenen Person führen können, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.
Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern erfolgt bei allen Eltern – unabhängig vom Familienstand - im Rahmen des Familienleistungsausgleichs.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__St...
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_37492/DE/BMF__St...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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