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Ihr Moderationsteam

Abstimmungszeit beendet
Autor Steve Liedtke am 07. September 2015
6837 Leser · 2 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Sehr geehrte Frau Kanzlerin,

heute möchte Ich mich an Sie wenden, da es nicht im BGB geregelt ist in Deutschland, dass man sein Privates Grund auf dem Land einfrieden muss oder sollte.

Folgendes Beispiel: Person A zieht in eine neue Gegend. A betritt eine Wiese, die anscheinend B gehört, A weiß aber nicht, das diese Wiese B gehört. B stellt Strafantrag gem. § 123 StGB Hausfriedensbruch. Die Anzeige hat zum Glück für A keine weiteren Konsequenzen, da B es nicht beweisen konnte. A geht darauf hin nicht mehr auf diese Wiese, um Streit zu vermeiden. A geht deshalb dann wenn er spazieren geht, über eine andere Wiese, oder einen anderen Weg, da kommt Person C ins Spiel und beschwert sich darüber, warum A über seine Wiese, seinen Weg benutzt bzw. rüber läuft. A fühlt sich nun in seiner Freiheit massiv eingeschränkt, da er nicht mehr weiß, wo er nun noch entlang laufen darf oder nicht.
Nun die entscheidende Frage, Ja woher soll A denn wissen, wo beginnt und endet Privates Grund und ist dies überhaupt Privates Grund?

Meine Anliegen dahingehend an Sie, ist es möglich, dass Sie sich mit dem Thema auseinandersetzen und mit Kollegen und Kolleginnen eine Regelung finden, dass jeder der Privates Grund hat, dieses auch so in jeglicher Art zu kennzeichnen hat, dass es für alle Bürger und Bürgerinnen klar ersichtlich ist, dass gehört jemanden, dass so auch Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten vermieden werden können, sofern dies in Ihrer Macht steckt und möglich ist?

Kommentare (2)Schließen

  1. Autor Erhard Jakob
    am 07. September 2015
    1.

    *Hausfriedensbruch* wird erst dann wirksam,
    wenn der Besitzer von Grund und Boden
    demjenigen das Betretten verboten hat.

    Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme
    sind nicht nur die Grundregeln im Straßen-
    verkehr - sondern auch zwischen-
    menschlich.

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