Sehr geehrter Frau Baumann
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Das Verwandtenunterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geht von dem Grundsatz aus, dass sowohl Kinder gegen ihre Eltern als auch umgekehrt Eltern gegen ihre Kinder prinzipiell einen lebenslangen Anspruch auf Unterhalt haben. Einschränkungen können sich in beiden Fällen aus der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit ergeben.
Im Bereich des Kindesunterhalts entfällt die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes beispielsweise regelmäßig, sobald die Eltern ihm eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf finanziert haben. Im Bereich des Elternunterhalts spielen andere Fragen eine Rolle. Hier ist die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Kinder oft aus anderen Gründen eingeschränkt, zum Beispiel durch vorrangige Unterhaltsleistungen für Kinder und einen Ehegatten oder durch den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge. Die Rechtsprechung berücksichtigt dies und sucht in jedem Einzelfall nach einem angemessenen Ausgleich. Das Verwandtenunterhaltsrecht kennt dabei keine Unterhaltspflichtigkeit von Schwiegerkindern gegenüber den Eltern des Ehegatten. Nur Kinder können gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig sein.
Sollten Sozialämter gesetzliche Regelungen oder gefestigte Grundsätze der Rechtsprechung ignorieren, steht davon Betroffenen der Weg zu den Gerichten offen. Diese sind am besten in der Lage, stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geprägte Fragen zu überprüfen - wie die individuelle Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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