Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

Wir danken Ihnen für Ihre rege Teilnahme auf www.direktzurkanzlerin.de.

Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Rita Baumann am 01. Januar 2008
17719 Leser · 0 Kommentare

Familienpolitik

Elternunterhalt

Ich bitte ein faires Gesetz zum Elternunterhalt zu schaffen, damit die zur Zeit herrschende Behördenwillkür der Sozialämter abgeschafft wird. Beim Elternunterhalt gibt es lediglich Urteile der OLG und des BGH, die in vielen Fällen von den Sozialämtern ignoriert werden. Warum dürfen dem Unterhaltspflichtigen nur 1400 € incl.Miete verbleiben, das Kind eines Grundsicherungsempfängers wird erst bei
100 000 € herangezogen. Warum müssen Schwiegerkinder mithaften?
Warum gibt es beim Elternunterhalt keine Gesetze der Legislative?
Warum werden Kinderlose aus Steuermitteln gepflegt?
Für Eltern, die Kinder aufgezogen haben, müssen deren Kinder, die ohnehin eigenverantwortlich handeln, zahlen. Umgekehrt müssen Eltern für ihre Kinder, die in Pflegeheimen untergebracht sind, nur 46 € zahlen.
Wann werden diese Ungerechtigkeiten beseitigt?

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 04. Februar 2008
Angela Merkel

Sehr geehrter Frau Baumann

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Das Verwandtenunterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geht von dem Grundsatz aus, dass sowohl Kinder gegen ihre Eltern als auch umgekehrt Eltern gegen ihre Kinder prinzipiell einen lebenslangen Anspruch auf Unterhalt haben. Einschränkungen können sich in beiden Fällen aus der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit ergeben.

Im Bereich des Kindesunterhalts entfällt die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes beispielsweise regelmäßig, sobald die Eltern ihm eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf finanziert haben. Im Bereich des Elternunterhalts spielen andere Fragen eine Rolle. Hier ist die Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtiger Kinder oft aus anderen Gründen eingeschränkt, zum Beispiel durch vorrangige Unterhaltsleistungen für Kinder und einen Ehegatten oder durch den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge. Die Rechtsprechung berücksichtigt dies und sucht in jedem Einzelfall nach einem angemessenen Ausgleich. Das Verwandtenunterhaltsrecht kennt dabei keine Unterhaltspflichtigkeit von Schwiegerkindern gegenüber den Eltern des Ehegatten. Nur Kinder können gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig sein.

Sollten Sozialämter gesetzliche Regelungen oder gefestigte Grundsätze der Rechtsprechung ignorieren, steht davon Betroffenen der Weg zu den Gerichten offen. Diese sind am besten in der Lage, stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geprägte Fragen zu überprüfen - wie die individuelle Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung