Sehr geehrte Frau Chahrour,
vielen Dank für Ihre Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Ihre Fragen betreffen die Regeln des Aufenthaltsrechts in Deutschland.
Das Presse- und Informationsamt kann keine Rechtsberatung erteilen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Behörden oder lassen Sie sich von Personen oder Einrichtungen beraten, die hierzu befähigt sind.
Das Aufenthaltsgesetz dient dazu, den Zuzug von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland zu steuern und zu begrenzen. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik. Außerdem regelt das Gesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.
Das Aufenthaltsgesetz enthält auch Vorschriften zur Ausweisung von Ausländern (§§ 53 bis 55 AufenthaltsG). Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgenden Web-Adressen:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__53.html
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__54.html
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__54a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__55.html
Im Gesetz wird zum Beispiel auch die Frage geregelt, wann die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Straftaten zur Ausweisung führt. Ebenfalls wird dort bestimmt, unter welchen Umständen gegebenenfalls ein besonderer Ausweisungsschutz besteht ( § 56 AufenthaltsG).
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__56.html
Weitere Informationen zum Inhalt des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet entnehmen Sie bitte den entsprechenden Vorschriften:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/index.html
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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