Sehr geehrte Frau Dornecker,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Bundesregierung will Arbeitslosigkeit weiter verringern. Dafür hat sie die bestehenden Regelungen den aktuellen Anforderungen stets entsprechend weiterentwickelt. Hierzu gehört auch, dass sich Arbeitnehmer arbeitsuchend melden müssen, sobald sie von ihrer Kündigung erfahren. Als Anreiz zu diesem Handeln dient die anderenfalls mögliche Kürzung des Arbeitslosengeldes.
Die frühzeitige Meldung soll schließlich dazu beitragen, dass Arbeitsuchende schnellstmöglich vermittelt werden können. Dies gelingt bei denen gut, deren Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt auch nachfragt werden. Die Arbeitsagentur wird deswegen nachgefragte qualifizierte Arbeitsuchende stets vorrangig vermitteln. Ein Eingliederungszuschuss kommt für nachgefragte qualifizierte Arbeitsuchende hingegen nicht in Betracht. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt wird hingegen somit nur gewährt, wenn die Vermittlung gescheitert ist. Zum Beispiel, wenn die angebotenen Qualifikationen nicht mit den nachgefragten Qualifikationen zusammenpassen. Dieses Instrument steht grundsätzlich Unternehmen aus allen Branchen zur Verfügung.
Nur bei Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen können Arbeitgeber also Eingliederungszuschüsse erhalten. Dauer und Höhe der Förderung richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des jeweiligen Arbeitnehmenden und den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes. Grundsätzlich darf der Eingliederungszuschuss 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und für längstens zwölf Monate gezahlt werden. Im Falle von behinderten Arbeitnehmern kann der Zuschuss prozentual höher und länger gewährt werden. Eine besondere Förderung erhalten auch Arbeitnehmer unter 25 Jahren, die trotz Berufsabschlusses mindestens sechs Monate arbeitslos waren: Für deren berufliche Eingliederung erhalten die jeweiligen Arbeitgeber Zuschüsse von mindestens 25 bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Um Missbrauch zu verhindern, wird nicht gefördert, wenn der Arbeitnehmer bereits in den letzten vier bzw. im Falle des jugendlichen Arbeitnehmers in den letzten zwei Jahren für mehr als drei Monate bei dem neuen Arbeitgeber versicherungspflichtig tätig war. Ebenso, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis beendet hat, nur um den Zuschuss zu erhalten. Die Förderung muss sogar zurückgezahlt werden, wenn des Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums beendet wird. Hiervon ausgenommen sind Jüngere und Ältere, um diesen Personengruppen die Beschäftigungsaufnahme nicht zusätzlich zu erschweren. Außerdem gilt es nicht, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt oder der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis beendet hat, ohne dass der Arbeitgeber den Grund dafür zu vertreten hat.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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