Sehr geehrter Herr Feuerherm,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Mutterschutzfrist verlängert sich nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen.
Diese Zeit, in der die Mutter Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss bezieht, wird auf die Zeit, für die der Mutter Elterngeld zusteht, angerechnet. Der Elterngeldanspruch der Mutter verringert sich also um diese Zeit.
Grundsätzlich wird das Elterngeld nur für eine begrenzte Zeit gezahlt. Kein Elternpaar erhält länger als bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld. Somit ist allen Eltern in dieser Zeit eine Sicherung ihrer Lebensgrundlage garantiert.
Eine Änderung der Regelung ist nicht geplant, denn Mutterschaftsleistungen, die der Mutter für die Zeit nach der Geburt zustehen, dienen dem gleichen Zweck wie das Elterngeld: Sie sollen Einkommenseinbußen anlässlich der Geburt des Kindes ganz oder teilweise ersetzen bzw. ausgleichen und können deshalb nicht zusätzlich gezahlt werden. Dennoch ist allen Eltern gleichermaßen für grundsätzlich mindestens ein Jahr ein Schonraum eröffnet, in dem sie ohne größere finanzielle Nöte in das Familienleben hineinfinden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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