Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
In Deutschland haben die Schülerinnen und Schüler die freie Wahl zwischen dem Besuch einer öffentlichen oder einer privaten Schule. Die meisten Privatschulen sind Einrichtungen der Kirchen oder bestimmter Weltanschauungen, wie etwa die Waldorfschulen.
Das Grundgesetz sieht in Artikel 7 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass Privatschulen als Ersatz von öffentlichen Schulen eingerichtet werden dürfen. Sie müssen aber vom Staat anerkannt werden. Vor allem müssen die Lernziele und die Qualifikation der Lehrkräfte öffentlichen Schulen entsprechen.
Privatschulen müssen grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offen stehen. Damit keine Auslese nach dem Einkommen der Eltern erfolgt, werden Schulgeldbeiträge gestaffelt erhoben. Für Kinder aus einkommensschwachen Familien oder Geschwisterkinder erheben viele Privatschulen damit kein Schulgeld.
Gerade diese soziale Staffelung führt aber dazu, dass sich Privatschulen nicht ohne staatliche Zuschüsse finanzieren könnten. Kirchen oder weltanschauliche Gemeinschaften hätten das Recht zur Gründung einer Schule, wären aber finanziell überfordert. Deshalb tragen die Länder einen Großteil der Kosten dieser Schulen. Auf der anderen Seite sparen die Länder ja die Kosten, die für die Ausbildung an einer öffentlichen Schule entstünden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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