Sehr geehrte Frau Pöpperl,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II sind zwei verschiedene Systeme: Das sogenannte Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung und ein Lohnersatz bei eintretender Arbeitslosigkeit. Es wird aus den Beiträgen finanziert, die der sozialversichert Beschäftigte zur Arbeitslosenversicherung entrichtet, und es wird auch nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch III („Arbeitsförderungsrecht“).
Das Arbeitslosengeld II, die Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“), ist dagegen ein steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Das heißt, es wird aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert. Die Gewährung von Arbeitslosengeld II beruht auf dem Grundsatz von „Fördern und Fordern“. „Gefördert“ wird der Hilfebedürftige, indem man ihm Leistungen gewährt und sich um eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben bemüht. Dabei erwartet man vom Hilfebedürftigen, dass er selber auch aktiv wird, um aus seiner Lage wieder herauszukommen („Fordern“). Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch II.
Grundsätzlich will das Arbeitsförderungsrecht die Erwerbschancen aller Arbeitslosen verbessern. In der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und ihren örtlichen Agenturen für Arbeit sowie den sogenannten Arbeitsgemeinschaften (ARGEN oder auch Jobcentern) leisten viele tausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dafür täglich vorbildliche Arbeit. Sie nehmen sich der Menschen an, die ihren Job verloren haben, um ihnen eine neue Arbeitsstelle vermitteln zu können. Oder bemühen sich, ihre Kunden wieder für eine künftige Tätigkeit zu qualifizieren.
Hierfür steht eine Vielzahl von Leistungen und Instrumenten zur Verfügung. Ein besonderes Augenmerk gilt der Unterstützung junger Menschen unter 25 Jahren mit sogenannten „Vermittlungshemmnissen“ bei der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in eine Erwerbstätigkeit.
Erwähnen möchten wir beispielsweise den Eingliederungs- und Qualifizierungszuschuss. Unternehmen können diesen Zuschuss für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhalten, die jünger als 25 sind, keinen Berufsabschluss haben und mindestens sechs Monate arbeitslos waren.
Eine weitere Förderung für Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ausbildungssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, ist das sogenannte Vermittlungsbudget. Es ermöglicht den Vermittlungsfachkräften vor Ort eine individuelle und bestmögliche Förderung der arbeitsuchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Hinweisen möchten wir auch auf die Unterstützung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer beruflichen Weiterbildung seitens der Arbeitsagenturen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25282/zentraler-Content/A...
Welche Leistungen im Einzelfall in Frage kommen, lässt sich nur im persönlichen und direkten Gespräch mit dem jeweiligen Kundenbetreuer erörtern.
Mehr zu den Dienstleistungen der Arbeitsförderung finden Sie auch im Internetangebot des Bundesarbeitsministeriums: http://www.bmas.de/portal/13842/foerderung.html
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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