Sehr geehrter Herr Hille,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den finanziellen Mitteln auszustatten, die dafür notwendig sind. Dazu dient die Rundfunkgebühr als vorrangige Finanzierungsquelle.
Die Gebührenfinanzierung soll es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermöglichen, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Zum gesetzlichen Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie des ZDF und des Deutschlandradios) gehört, dass sie die Bevölkerung mit ihren Angeboten umfassend mit Beiträgen aus den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung versorgen.
Die Zuständigkeit für Hörfunk- und Fernsehsender einschließlich seiner Finanzierung fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Insofern hat die Bundesregierung keine Möglichkeit, auf die Rundfunkfinanzierung Einfluss zu nehmen. Es ist Aufgabe der Länder, die von der Verfassung vorgegebene Rundfunkordnung auszugestalten. So haben die Länder auch die Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Staatsverträgen geregelt.
Neben den Gebühren finanziert sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch durch Einnahmen aus der Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen. Die Vorgaben über die Ausstrahlung von Werbung durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2007 erneut festgestellt, dass es den privaten Rundfunk in seiner gegenwärtigen Form – mit weniger strengen Anforderungen als an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – nur geben darf, wenn und solange ein öffentlich-rechtliches Rundfunksystem im publizistischen Wettbewerb mit privaten Veranstaltern bestehen und seinen Funktionsauftrag erfüllen kann.
Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Rundfunkgebührenerhebung können ausschließlich die Länder veranlassen. Bei wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Rundfunks wie der Gebührenfrage geschieht dies durch die Rundfunkkommission der Ministerpräsidenten. Sie ist insofern auch ein möglicher Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Auf der Ebene der Ministerpräsidenten finden derzeit Überlegungen statt, die Gebührenerhebung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu reformieren.
Weitere Informationen finden Sie unter:
- aktueller Rundfunkstaatsvertrag (12. RÄStV): http://www.telemedicus.info/uploads/Dokumente/RStV_12-RAe... (vgl. § 15 ff. RStV)
- ARD als freiwilliger Zusammenschluss aller Landesrundfunkanstalten: http://www.ard.de/intern/organisation/rechtsgrundlagen/-/...
- Rundfunkgebühren beim ZDF: http://www.unternehmen.zdf.de/index.php?id=194&artid=...
- Rundfunkgebühren beim Deutschlandradio: http://www.dradio.de/wir/rundfunkgebuehren/
- Ständiger Vorsitz der Rundfunkkommission der Länder:
Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz,
c/o Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz,
Peter-Altmeier-Allee 1,
55116 Mainz
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Kommentare (0)Schließen
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.