Sehr geehrter Herr Adrion,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Problematik des Schächtens aus religiösen Gründen wird immer wieder diskutiert. Viele Tierschutzorganisationen, aber auch Bürgerinnen und Bürger fordern ein Schächtungsverbot.
Sowohl der Tierschutz als auch die Religionsfreiheit sind durch das Grund- gesetz geschützt. Für einen solchen Fall der sogenannten Güterkollision haben das Bundesverfassungsgericht im Januar 2002 und das Bundes- verwaltungsgericht im November 2006 entschieden: Beide Güter sind so gegeneinander abzuwägen, dass jedes von ihnen bestmöglich zur Geltung kommt.
Das Tierschutzgesetz verbietet deshalb grundsätzlich das betäubungslose Schlachten von Tieren. Die Behörden können jedoch Ausnahmen für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften zulassen. So zum Beispiel, wenn die Glaubensgemeinschaft das Schächten vorschreibt oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt. Das gilt vor allem für Angehörige islamischer und jüdischer Glaubensrichtungen.
Damit das Tier so wenig wie möglich leidet, darf die Schlachtung nur durch einen speziell ausgebildeten Schlachter erfolgen. Von zahlreichen religiösen Gruppen wird bei rituellen Schlachtungen zudem die Elektrokurzzeitbetäubung vor dem Schächtschnitt akzeptiert und angewandt.
Die Entscheidungen können Sie auf den Internetseiten des Bundes- verfassungsgerichtes http://www.bundesverfassungsgericht.de/ und des Bundesverwaltungsgerichtes http://www.bverwg.de/ mit Hilfe der Stichwortsuche nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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