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Beantwortet
Autor Peter Klaje am 31. Mai 2010
10487 Leser · 0 Kommentare

Innenpolitik

Haushaltssanierung-Bundesländer

Z.Zt. werden in der Bundesregierung und von der Opposition heiße Debatten darüber geführt, wie man unser Haushaltsdefizit und unsere hohe Verschuldung dauerhaft abbauen kann. Dabei sind Ausgabenreduzierung des Bundes und der Länder und Einnahmenerhöhung durch Steuern oder Sonstiges in der Diskussion.
Wäre es da nicht an der Zeit, über eine Reduzierung unserer 16 Bundesländer einmal erneut nachzudenken?
Einige der Bundesländer sollten keinen historischen Bestandsschutz genießen. Sie sind vor allem als Folge der Auflösung des Freistaates Preußen nach dem II. Weltkrieg durch den Alliierten Kontrollrat am 27.02.1947 neu geschaffen worden. So könnte z.B. Sachsen-Anhalt aufgelöst und das anhaltinische Gebiet wieder wie historisch begründet zu Brandenburg, die ehem. Preuß. Provinz Sachsen wieder zu Sachsen kommen. Berlin ist historisch noch nie Landeshauptstadt und auch als Reichshauptstadt immer nur große Kreisstadt gewesen. Rheinland-Pfalz ist nach 1945 im Wesentlichen aus der preuß. Rheinprovinz entstanden, und da es kaum einem anderen Land historisch zu geschlagen werden kann, sollte zumindest das Saarland angegliedert werden, da dieses seine Existenz lediglich den mehrfachen Annexionsversuchen Frankreichs nach dem I. und II. Weltkrieg verdankt. Hessen und Thüringen haben gemeinsame historische Wurzeln und könnten zusammengelegt werden.
Bremen hat zwar seit der Reichs-Neugründung 1871 einen Bundesland-Status, ist aber offensichtlich nicht in der Lage,
selbstständig ohne dauerhafte Finanz-Unterstützung der anderen Bundesländer zu überleben. Damit verliert es m.E. auch seine Existenzberechtigung. Mit der Auflösung von diesen fünf Bundesländern würde Deutschland mit 11 verbleibenden weiterhin seine föderale Struktur erhalten. Mit der Auflösung von fünf Landesregierungen, Parlamenten, Landesgerichten und der ganzen dazu gehörigen
Administration würde vermutlich Geld in Mrd.-Höhe und das dauerhaft eingespart werden können.
Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin, sollte nicht angesichts der ungeheuren Probleme zur Finanzlage auch dieses Einsparungsmodell wieder neu in die Diskussion eingebracht werden?
Einsparungen von "ganz oben" kommen sicher bei einem großen Teil unseres Volkes gut an. Können Sie sich vorstellen, dieses Thema mit den Volksvertretern, die Verantwortung für unser Land tragen, erneut in die Diskussion zur Finanz-Sanierung einzubringen und mit den erforderlichen rechtlichen Regularien (Volksabstimmungen, GG-Änderung usw.) ggf. umzusetzen?

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 08. Juli 2010
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Klaje,

vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die Frage der Neuordnung wurde in diesem Forum schon mehrfach angesprochen. Wir verweisen auch auf die Antwort an Herrn Eckart in der 24. Kalenderwoche (http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/25905).

Für die Bundesrepublik Deutschland ist der Föderalismus als Organisationsform im Grundgesetz festgeschrieben. So wird in Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als Bundesstaat festgelegt. Bereits in der Präambel des GG sind die einzelnen Bundesländer der Bundesrepublik aufgezählt. Damit der Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland Bestand hat, wird in Artikel 79 Abs. 3 GG die Unabänderlichkeit der föderalen Struktur der Bundesrepublik in Länder erklärt. Hieraus ergibt sich, dass es ausgeschlossen ist, die bundesstaatliche Struktur zu beseitigen. Die einzelnen Länder der Bundesrepublik sind jedoch weder in ihrem Bestand noch in ihrem Gebiet verfassungsrechtlich gegen Veränderungen geschützt.

Nach Art 29 des Grundgesetzes kann das Bundesgebiet neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit wirksam die Aufgaben erfüllen können, die ihnen obliegen. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, dem die Bevölkerung in einem Volksentscheid zustimmen muss. Die betroffenen Länder sind zu „hören“, wie das im Juristendeutsch heißt. Eine vereinfachte Verfahrensregelung gilt hierbei – nach Art. 118a GG – für Berlin und Brandenburg.

Wir haben an dieser Stelle schon mehrfach ausgeführt, dass auf Grund der politischen Realitäten in unserem Land eine Neugliederung nur dann sinnvoll erscheint, wenn sie von der Mehrheit der politischen Kräfte in Bund und Ländern sowie von der Mehrheit der Bevölkerung mitgetragen wird. Da es sich bei der Neugliederung um ein Vorhaben von außerordentlicher politischer Tragweite handelt, kann sie nur auf der Grundlage eines breiten politischen Konsenses aller verantwortlichen Kräfte eingeleitet und durchgeführt werden.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier:

http://www.direktzu.de/s/m7i8y9

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung