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Beantwortet
Autor Johannes K. am 19. Januar 2012
8943 Leser · 0 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

Integration

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

in § 36 AufenthG (Aufenthaltsgesetz seit 01.01.2005 in Kraft getreten) heisst es, dass einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Neben wir folgendes an: Die verwitwete Mutter einer Ausländerin, die im Ausland lebt (in einem Nicht- EU- Staat), schwer krank, aber noch kein Pflegefall ist und dessen Kinder in Deutschland schon länger Ihren Lebensmittelpunkt haben, fasst den Entschluss Ihren Lebensabend in Deutschland bei Ihrer Tochter zu verbringen. Oder nehmen wir die Mutter, die zur längerfristigen Betreuung Ihrer Enkelin (Kleinkind) Ihren Wohnsitz in Deutschland bei Ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn nehmen möchte.

Der Integrationsstaat Deutschland sagt in solchen Fällen "Nein, kommt nicht in Frage". Erst bei einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der Mutter, existiert ein Ermessen der jeweils zuständigen Ausländerbehörde, ein entsprechendes Aufenhaltsrecht zu gewähren. Ändert sich etwas, wenn die Kinder Deutsche Staatsangehörige durch Einbürgerung geworden sind? Nein, es verbleibt bei der desintegrativen Vorschrift des § 36 AufenthG. Traurig, aber wahr, Frau Bundeskanzlerin.

Denn § 28 AufenthG der die Überschrift Familiennachzug zu Deutschen trägt, verweist in seinem Absatz 4 wieder auf den uns schon so bekannten § 36 AufenthG. Es wird auch kein Unterschied zwischen Mutter, Vater einerseits und sonstigen Familienangehörigen gemacht. Eine Differenzierung wäre hier nach meiner Auffassung notwendig.

§ 22 AuslG ist somit unverändert in das Aufenthaltsgesetz übernommen worden, obwohl der Staat aus seinen Fehlern hinsichtlich der Integrationspolitik und Integrationsgesetzgebung gerade auch hier hinzulernen sollte.

Antwort
direktzu-Redaktion am 27. Februar 2012
direktzu-Redaktion

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