Sehr geehrte Frau Grüttner,
vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die wir gerne im Auftrag der Bundeskanzlerin antworten.
Die oft als „Hartz IV“ bezeichneten Einkünfte, die jemand bezieht, wenn er keine Beschäftigung hat, sind dem Grunde nach Leistungen, um den Lebensunterhalt in der Zeit zu finanzieren, bis er wieder einen Arbeitsplatz gefunden hat. Korrekt heißt diese Leistung auch „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Das bedeutet für die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden, dem Arbeitsmarkt für eine Beschäftigung jederzeit zur Verfügung zu stehen. Dabei kann es sich zunächst auch um eine befristete Beschäftigung oder einen 400-Euro-Job handeln.
Auch in dem Fall, den Sie ansprechen – angestrebter Studienbeginn nach einer kurzen Arbeitslosigkeit –, trifft grundsätzlich zu, dass die Arbeitsuchende während des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Aber: Wenn für die Aufnahme des Studiums bestimmte Vorstellungs- oder Bewerbungstermine notwendig sind, sollte es im Gespräch mit der zuständigen Arbeitsagentur einen Weg geben, diese Termine wahrzunehmen. Wenn hier ein Problem in der Betreuung vor Ort liegen sollte, erscheint es hilfreich, alle Betroffenen an einen Tisch zu holen, die Situation darzustellen und bei möglichen Terminüberschneidungen gemeinsam nach einem Kompromiss zu suchen. Es gibt ebenso die Möglichkeit, sich an das Büro der Geschäftsführung Ihrer Arbeitsagentur zu wenden und den Fall dort vorzutragen. Dort wird ein Kundenreaktionsmanagement geführt. Zudem haben Arbeitsuchende das Anrecht auf 21 Tage Ortsabwesenheit im Jahr. Auch diese Möglichkeit ließe sich bei Terminüberschneidungen nutzen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wie keine abschließende Rechtsauskunft geben können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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