Sehr geehrter Herr Hirschfeld,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Bereits die Weimarer Verfassung (1919) hat die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Staatsleistungen an die Kirchen als verfassungsgemäß anerkannt. Historischer Hintergrund ist die von Ihnen erwähnte Säkularisierung von Kirchengut: Der Staat eignete sich kirchliches Eigentum an, übernahm aber gleichzeitig die Gewähr für die finanzielle Ausstattung der Kirchen.
Die Weimarer Verfassung ist insoweit Bestandteil unseres Grundgesetzes. Das bestimmt Artikel 140 des Grundgesetzes. Auch wenn unser heutiges Verfassungsrecht also einen weit zurückreichenden historischen Hintergrund hat: Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Leistungen des Staates an die Kirchen ist klar und eindeutig. Die Religionsgemeinschaften haben ein Recht auf Staatsleistungen. Bei den christlichen Kirchen handelt es sich dabei um Leistungen der einzelnen Länder, nicht des Bundes.
Theoretisch gibt es dabei zwar die Möglichkeit, diese Staatsleistungen vollständig aufzuheben. Artikel 138 der Weimarer Verfassung verwendet dafür den Begriff der „Ablösung“ (Link zum Wortlaut siehe unten). Verfassungsrechtlich erfordert dies aber eine Entschädigung der Religionsgemeinschaften für die zukünftigen Staatsleistungen. Für kleine Teile der unterschiedlichen Staatsleistungen sind einzelne Bundesländer diesen Weg gegangen. Eine umfangreiche oder gar vollständige „Ablösung“ würde die öffentlichen Haushalte aber sehr stark belasten. Soweit die Bundesregierung weiß, ist so etwas von keinem der Bundesländer geplant.
Von diesen Staatsleistungen und ihren historischen Gründen ist die Kirchensteuer zu unterscheiden. Es handelt sich dabei weder um eine Staatsleistung noch um eine staatliche Steuer, sondern um eine eigene Steuer, die bestimmte Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern erheben dürfen. Auch das hat Verfassungsrang: Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Verfassung gewährt dieses Recht. Die einzige Leistung des Staates besteht hierbei darin, dass er mit seinen Finanzämtern die Steuerverwaltung auch für die Kirchen übernommen hat. Allerdings erhält der Staat für diese Verwaltungstätigkeit ein Entgelt.
Mehr Informationen zu den Beziehungen zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften finden Sie hier: http://www.bmi.bund.de/cln_165/DE/Themen/PolitikGesellsch...
Die relevanten Artikel der Weimarer Verfassung finden Sie übersichtlich im Anhang der aktuellen Grundgesetz-Ausgabe des deutschen Bundestages, die Sie hier herunterladen oder auch bestellen können: https://www.btg-bestellservice.de/index.php?navi=1&su...
Weitere Informationen zur Weimarer Verfassung: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2007/1919_ve...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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