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Abstimmungszeit beendet
Autor L. Steindl am 05. September 2013
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Soziales

Kranken Kassenbeiträge für Selbständige

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

Hier mein Anliegen zum Thema Krankenkassenbeitragssätze.
Ich bin selbständig, die Krankenkasse/Pflegegeldbeiträge werden für Einkünfte unter der Beitragsbemessungsgrenze von dzt € 3937,50 prozentual berechnet.

Tatsächlich berechnet die gesetzliche Krankenkasse den Beitrag anhand der Vorauszahlungsbescheide des Finanzamtes.
Verdient man mehr als im Vorauszahlungsbescheid steht, verlangt die Kasse bis zur Höchstbemessung eine Nachzahlung.
Verdiente man aber weniger als die Vorauszahlung, bekommt man keinen Cent zurückerstattet.
Dazu kommt, dass eine Neuberechnung des KK-Beitrages nur dann erfolgt, wenn die voraussichtlichen Einkünfte um mehr als -25% abweichen.
Also, wenn man um nur 20% einen Umsatzeinbruch hat, ist das für die Kasse nicht ausreichend, um eine Neufestsetzung vorzunehmen,

Das heißt der vom Gesetzgeber festgelegte prozentuale Kranken/Pflegegeld Berechnungsatz stimmt in Wirklichkeit nicht dem tatsächlich bezahlten Beitrag überein.

Dabei ginge es doch ganz einfach:
Unter der Höchstbeitragsgrenze, berechnet man exakt den vom Gesetzgeber festgesetzten KK-Beitrag in % vom tatsächlich erwirtschafteten Ertrag.
Nachzahlung bei Mehreinkünften, zu viel bezahlte Beiträge sollten refundiert werden, egal wieviel % Abweichung es schlussendlich sind.- so wie es selbst die Steuerbehörden machen.
Einkommen/Umsatzsteuer/Gewerbesteuer werden bei zu viel bezahlten Vorauszahlungen rückwirkend vergütet.

Bitte, setzen Sie sich dafür ein, daß in diesem Land die Mathematik stimmt, und die Kassenbeiträge auch nachträglich exakt berechnet werden,

Vielen Dank für Ihre Mühe,
mit besten Grüssen

Leopoldine Steindl