Sehr geehrter Herr Kaldasch,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
In Deutschland gibt es das gesetzliche und das private Krankenversicherungssystem. Ab einem bestimmten Jahreseinkommen (2015: 54.900 Euro) können Sie wählen, ob sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben oder ob Sie sich privat versichern möchten. Sie haben sich für die GKV entschieden.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Solidargemeinschaft, in der sich die Beitragshöhe nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und damit nach der Höhe des Einkommens richtet. Dabei zählt bei freiwillig Versicherten in der GKV alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Der Beitrag richtet sich nicht wie im System der privaten Krankenversicherung nach Alter, Geschlecht und individuellem Krankheitsrisiko. Der Bezug der Beitragshöhe zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Einzelnen begründet sich in der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Solidarprinzip. Im Krankheitsfall erhalten alle Versicherten der GKV dagegen die gleiche umfassende Versorgung.
Genaueres zur Berechnung des Beitrags für freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes unter dem Stichwort: Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder vom 10.12.2014. http://www.gkv-spitzenverband.de/startseite/startseite.jsp
Die Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich – so ist es im Gesetz festgeschrieben - aus der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Wenn sie steigt – wie in den vergangenen Jahren mit Ausnahme von 2011 - ist das ein Zeichen, dass die Einkommen der Beschäftigten gestiegen sind. http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/r...
Das ist zunächst einmal erfreulich. Es kann allerdings sein, dass die wirtschaftliche Entwicklung nicht über alle Wirtschaftszweige hinweg gut ist. Wenn Sie als Kleinunternehmer in der vergangenen Zeit nicht so gute Einnahmen erzielen konnten, ist das bedauerlich. So lange Sie über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen haben, war Ihre Beitragszahlung jedoch auch limitiert: das heißt, das Einkommen über diese Grenze hinaus stand Ihnen ohne Beitragsbelastung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 26. Februar 2015
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am 01. März 2015
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