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Beantwortet
Autor Bea S. am 14. Dezember 2007
15359 Leser · 0 Kommentare

Soziales

Kürzung des Regelsatzes bei ALG II-Empfängern bei Klinik- und Kuraufenthalt

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

wie ich den Nachrichten heute entnehmen konnte, will die Bundesregierung ab dem 01.01.08 ALG II (Hartz IV) - Empfängern bei stationärem Krankenhausaufenthalt oder Kuraufenthalt nun offiziell den Regelsatz kürzen, obwohl ein ALG II - Bezieher ebenso seine 10,-- Euro am Tag an Zuzahlung leistet wie jeder Bürger.

D.h., Arbeitslose und ihre Familien, die krank werden und in Klinik oder Kur müssen, werden somit also auch noch doppelt bestraft?
Sollen weniger Mütter in Mutter-Kind-Kuren fahren?

Ich werde (obwohl nicht arbeitslos) jeden Tag fassungsloser ob der eiskalten Sozialpolitik in diesem Land, die auf dem Rücken derjenigen ausgetragen wird, die sowieso schon nichts (mehr) haben.

Mit freundlichen Grüßen,

B. Schmidt

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 11. Januar 2008
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Schmidt,

vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Arbeitslosengeld II wird im Gegensatz zu Arbeitslosengeld I nicht nach dem letzten Arbeitseinkommen bemessen, sondern nach Bedürftigkeit. Hilfebedürftig ist jemand, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Lebt derjenige in einer Bedarfsgemeinschaft, so wird auch die Hilfedürftigkeit der anderen in der Bedarfsgemeinschaft geprüft. Liegt in der Bedarfsgemeinschaft Einkommen oder auch Vermögen vor, so wirkt sich dies schon mindernd auf die Hilfebedürftigkeit aus.

Im Rahmen des Arbeitslosengelds II wird die Regelleistung speziell zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben werden in pauschalierter Höhe mit der Regelleistung sichergestellt. Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag; der Monat wird dabei der Einfachheit halber stets mit 30 Tagen angesetzt. Wenn nun die Leistungen nur für Teile des Monats zustehen, wird die Leistung anteilig erbracht. Dies ist zum Beispiel bei einem Klinik- oder auch einem Kuraufenthalt der Fall. Denn für die Dauer dieses Aufenthalts hat der ALG II-Empfänger nur verminderte Ausgaben des Lebensunterhalts zu bestreiten.

Darüber hinaus gilt in der Tat auch für ALG II-Empfänger die Zuzahlungsregel bei Klinik- bzw. Kuraufenthalten in Höhe von 10 Euro pro Tag, die allerdings auf maximal 28 Tage begrenzt ist. Zuzahlungen müssen bei der Bemessung der Regelleistung nicht mehr zusätzlich berücksichtigt werden, weil sie im Rahmen eines Pauschbetrages darin bereits enthalten sind.

Diese Berechnungslogik ist nicht neu, sondern ist dem Sozialhilferecht entlehnt. Wichtig ist der Bundesregierung, dass vor allem derjenige Hilfe bekommt, der tatsächlich hilfebedürftig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung