Sehr geehrte Frau Hanke,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland gilt ab Mai dieses Jahres auch für die seit 2004 neuen EU-Mitgliedstaaten. Erfahrungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zeigen, dass EU-Bürger diese Freizügigkeit durchaus nutzen. Zugleich zeigen sie allerdings, dass ein "Ansturm" für Deutschland nicht zu erwarten ist.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist innerhalb der Union gemäß Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise in der EU (AEUV) gewährleistet. Sie gibt Arbeitnehmern grundsätzlich das Recht,
- sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
- sich zu diesem Zweck in der EU frei zu bewegen;
- sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
- nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben.
In der Bundesrepublik gibt es in bestimmten Branchen Mindestlöhne. Unter anderem auch, um zu verhindern, dass EU-Bürger diese Freizügigkeit missbrauchen. Welche Branchen welche Mindestlöhne haben, finden Sie unter http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/... . Die Bundesregierung prüft derzeit, ob weitere soziale Flankierungen nötig sind, wie etwa in der Zeitarbeit.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung prüft im Nachhinein, ob diese Vorschriften eingehalten werden. Dabei kontrolliert sie vor allem, ob ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 14. Januar 2011
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