Sehr geehrte Frau Martens,
vielen Dank für Ihre Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Derartige Unglücksfälle machen betroffen und geben Anlass zur Sorge. Zu- gleich ist aber deutlich zu sagen, dass Strom – genauso wie die Heizung – nicht beliebig abgestellt wird. Hier gelten klare Regeln:
Wenn ein Zahlungsrückstand von mindestens 100 Euro vorliegt, erhält der säumige Kunde eine Mahnung, die die Stromsperre ankündigt. Danach muss eine Frist – meist vier Wochen – verstreichen. Reagiert der Kunde weder auf die Mahnung noch auf die Sperrandrohung, informiert der Versorger noch ein- mal drei Werktage vor dem tatsächlichen Beginn der Strom- oder Gassperre.
Eine Unterbrechung ist unzulässig, wenn der Kunde hinreichend darlegen kann, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Zudem gilt in der Regel das Gebot der Verhältnismäßigkeit: So hat der Stromanbieter vor einer Liefersperre die Folgen insbesondere für Senioren und Familien mit Kleinkindern zu berücksichtigen.
In jedem Fall ist es wichtig, bei einer drohenden Liefersperre Kontakt mit dem Versorgungsunternehmen aufzunehmen. Und wer zahlungsunfähig ist, sollte sich umgehend an das Sozialamt wenden, wenn er eine Mahnung erhält. Für jemanden, der diese Regeln und Hinweise beachtet, kann eine Stromsperre nicht überraschend kommen.
Eine Meldepflicht der Stromanbieter bei bevorstehender Stromabschaltung würde daher nicht das Problem lösen, zumal die zuständigen Sozialämter dem Stromlieferanten auch nicht bekannt sind. Er steht nur in Kontakt mit dem Kunden, also dem Stromverbraucher. Deshalb wäre eine Meldepflicht praktisch nicht umsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 11. November 2012
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am 11. November 2012
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am 17. November 2012
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am 28. November 2012
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