Sehr geehrter Herr Uri,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Sie sprechen eine Entscheidung an, die die Ausländerbehörden im Kreis Pinneberg (Land Schleswig-Holstein) getroffen haben. Im konkreten Fall hatten sie zunächst den Familiennachzug von vier weiteren Kindern eines schutzberechtigten Flüchtlings genehmigt und dann die Mutter jener Kinder - seine Zweitfrau - zum Wohl der Kinder nachgeholt.
Mehrehen sind zwar in Syrien erlaubt, in Deutschland aber bekanntermaßen verboten. Im deutschen Aufenthaltsgesetz ist ein Nachzug von Zweitehegatten einer polygamen Ehe daher grundsätzlich ausgeschlossen. Denn die Vorschrift des § 30 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz besagt eindeutig: Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur für einen Ehegatten des Ausländers erteilt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html
In Einzelfällen kann jedoch der Nachzug dann erlaubt werden, wenn dies zur Vermeidung einer „außergewöhnlichen Härte“ erforderlich ist. Das kann unter Umständen der Fall sein, wenn Kinder ohne ihre leibliche Mutter in Deutschland aufwachsen müssen. Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, jeden Einzelfall ausführlich zu prüfen und das Wohl der Kinder bei ihren Abwägungen in den Mittelpunkt zu stellen.
Offenkundig sind die Behörden im Kreis Pinneberg zu einer solchen Ausnahmeentscheidung gelangt, da sie die Voraussetzung für einen Härtefall mit "engen verwandtschaftlichen Beziehungen" als gegeben anerkannt haben.
Hierbei ist ausdrücklich zu betonen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Mitwirkung des Bundes handelt. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir die Entscheidung ohne Kenntnis der genauen Sachlage und mangels Zuständigkeit nicht weiter bewerten oder gar kommentieren.
Der Kindernachzug im Allgemeinen richtet sich übrigens nach § 32 Aufenthaltsgesetz. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Kinder solche von Zweitfrauen sind. Maßgeblich ist allein, ob sie die Kinder des in Deutschland Aufenthaltsberechtigten sind und dieser personensorgeberechtigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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