Sehr geehrter Herr Korn,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die von Ihnen angesprochenen Themenkomplexe sind teilweise bereits in der Vergangenheit in diesem Forum beantwortet wurden.
Zu Ihrer Frage nach dem Identitätsnachweis:
Wird ein Asylantrag gestellt, ist die asylsuchende Person verpflichtet, ihre Identität nachzuweisen. Dies geschieht grundsätzlich durch einen Pass oder andere Personaldokumente, wie zum Beispiel Geburtsurkunde und Führerscheine. Dabei werden die vorgelegten Originaldokumente vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mittels physikalisch-technischer Urkundenuntersuchungen (PTU) auf Echtheit überprüft.
Für Menschen, die keine Ausweispapiere vorlegen können, stehen noch andere Wege zur Verfügung, die Identität glaubhaft zu machen. Diese Verfahren reichen von medizinischen Untersuchungen und Befragungen bis hin zum Abgleich von Fingerabdrücken und Sprachanalyseverfahren zur Herkunftsbestimmung.
Das BAMF kann außerdem die Herausgabe von Mobiltelefonen und anderen Datenträger verlangen und diese auswerten, wenn der Antragsteller keine gültigen Ausweispapiere vorlegt.
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/02...
http://www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/20160...
Weitere Informationen zum Familiennachzug:
http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/FamilienasylFami...
Zu Ihrer Frage nach Kinderehen: Die Bundesregierung geht entschieden gegen Kinderehen vor. Im vergangenen Jahr ist ein Gesetz in Kraft getreten, wonach eine Eheschließung nur noch möglich ist, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Zudem gibt es klarere Regeln für den Umgang mit Ehen, die von Minderjährigen nach ausländischem Recht geschlossen wurden. Eine Ehe, die unter Verstoß gegen die neue Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehepartner zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt. Hatte einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe nach dem Gesetz automatisch unwirksam. Sie braucht nicht erst in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/04...
Mehrehen sind in Deutschland bekanntermaßen verboten. Im deutschen Aufenthaltsgesetz ist ein Nachzug von Zweitehegatten einer polygamen Ehe daher grundsätzlich ausgeschlossen. Denn die Vorschrift des § 30 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz besagt eindeutig: Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur für einen Ehegatten des Ausländers erteilt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html
Der Kindernachzug im Allgemeinen richtet sich übrigens nach § 32 Aufenthaltsgesetz. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Kinder solche von sogenannten Zweitfrauen sind. Maßgeblich ist allein, ob sie die Kinder des in Deutschland Aufenthaltsberechtigten sind und dieser personensorgeberechtigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 05. März 2018
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