Sehr geehrte Frau Hirschbeck,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Sie sprechen in Ihrer Mail eine Gesetzesinitiative an, die im Landtag von Nordrhein-Westfalen zur Debatte stand und mit der das kommunale Wahlrecht auch für Nicht-EU-Bürger in Nordrhein-Westfalen eingeführt werden sollte. Wir bitten um Verständnis, dass sich die Bundesregierung nicht zu Vorschlägen äußert, landesrechtliche Regelungen zu ändern.
Grundsätzlich sieht das Wahlrecht des Bundes und der Länder aus verfassungsrechtlichen Gründen kein aktives oder passives Wahlrecht für sogenannte Drittstaatsangehörige vor. Das betrifft auch Kommunalwahlen. Nur für EU-Staatsbürger gilt eine andere Regelung: Sie haben nach einer Änderung von Artikel 28 im Grundgesetz seit 1992 das kommunale Wahlrecht.
Allerdings ist Bürgerinnen und Bürgern aus Drittstaaten eine politische Mitwirkung nicht verschlossen. So können sie zum Beispiel als sachkundige Einwohner einer Gemeinde in kommunale Gremien berufen werden, um Gruppeninteressen zu vertreten. Es bestehen Mitwirkungsmöglichkeiten auf der Ebene von Vereinen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Parteien und Schulen. Ob sie auf kommunaler Ebene auch an Volksbegehren, Volksentscheiden o.ä. teilnehmen können, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Außerdem können sich hier geborene Ausländer, die langjährig in Deutschland leben, einbürgern lassen und damit auch das Wahlrecht erwerben.
Informationen zum Ausländerwahlrecht:
http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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