Sehr geehrter Herr Schmania,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Nach dem Transplantationsgesetz gilt die erweiterte Zustimmungslösung: Einem Verstorbenen dürfen Organe nur entnommen werden, wenn der Tod anhand sicherer Todeskriterien festgestellt wurde und der Verstorbene zu Lebzeiten in die Organspende eingewilligt hat. Hat er keine Erklärung abgegeben, ist die Entnahme nur zulässig, wenn die Angehörigen (deswegen "erweitert") auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zugestimmt haben.
Die erweiterte Zustimmungslösung ermöglicht denjenigen, die durch eine Spende anderen Menschen helfen wollen, dies zu tun. Sie akzeptiert aber auch den Willen derer, die eine Organspende ablehnen. Durch diesen Respekt vor der Entscheidung des Einzelnen wird die Akzeptanz der Organspende insgesamt gefördert.
Bitte bedenken Sie auch, dass die gesetzliche Regelung nicht allein ausschlaggebend für die Organspendezahlen ist. Andere Faktoren wie die Einstellung der Bevölkerung, das Gespräch mit den Hinterbliebenen und vor allem die Organisationsstruktur in den Krankenhäusern beeinflussen die Entscheidung für oder gegen Organspende weit mehr.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat deshalb die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft und die Deutsche Stiftung Organtransplantation bei der Formulierung von Leitlinien unterstützt. Diese Leitlinien sollen die Organisation der Organspende und die Kooperation bei der Organspende verbessern. Mit einer guten und nachhaltigen Schulung des Krankenhauspersonals oder durch den Einsatz von Transplantationsbeauftragten – das ist speziell für die Organspende freigestelltes Krankenhauspersonal – lassen sich die Organspendezahlen nachhaltig verbessern.
Die Erfolge einiger Bundesländer zeigen das. Mecklenburg-Vorpommern verzeichnet 23,9 Organspenden pro 1 Million Einwohner. Das ist mehr als in Österreich (22 Organspenden pro 1 Million Einwohner), wo es ein Widerspruchsmodell gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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