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Ihr Moderationsteam

Abstimmungszeit beendet
Autor Bernd Gruber am 16. Juli 2009
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Soziales

Pfändungsschutzkonto

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

im Juni wurde der neue Pfändungsschutz für Privatpersonen und Selbständige verabschiedet. Das Gesetz soll ein Jahr später, also im Juni 2010 in Kraft treten. Die Umsetzung des Gesetzes soll nicht mit einem Mehaufwand verbunden sein.
Folgende Pflichten werden den Banken und Sparkassen künftig auferlegt:
- Informationspflicht über die neue gesetzl. Regelung
- Entgegennahme von Anträgen auf Umstellung in ein P-Konto
- Meldung der P-Konten an die Schufa
- Dem Schuldner den Zugang zum Girokonto ermöglichen

1. Wie soll das ohne Mehrkosten umgesetzt werden?
2. Jeder Bürger kann, egal ob bereits eine Kontopfändung besteht
oder nicht sein Konto in ein P-Konto umwandeln. Wird jedoch
ohne bestehende Pfändung umgewandelt, greifen auch für den
Normalkunden Verfügungsbeschränkungen.
3. Der Pfändungsschutzbetrag in Höhe von 985,15 € kann, wenn er
im lfd. Kalendermonat nicht voll ausgeschöpft wird in den nächsten
Monat übertragen werden. Was passiert, wenn mehr als 985,15 €
auf dem Konto eingehen und der Kunde den übersteigenden
Betrag verfügt? Dieser übersteigende Betrag steht in jedem Fall
dem Gläubiger zu. Bei unterschiedlichen Fallkonstellationen
müssen im Kontoführungssystem teilweise umfangreiche
Berechnungen durchführt werden. Wer wird diese Kosten tragen? Vermutlich die Allgemeinheit über höhere Kontoführungsgebühren.
Herzliche Grüße

Bernd Gruber