Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

Wir danken Ihnen für Ihre rege Teilnahme auf www.direktzurkanzlerin.de.

Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Klaus Breuer am 24. März 2008
15351 Leser · 0 Kommentare

Gesundheit

Rauchverbot

Sehr geehrte Frau Merkel,

das Gesetz zum Rauchverbot erzeugt wohl eher Konfusion und Kreativität in Hinblick auf Umgehung des Verbots als das Rauchen wirkungsvoll zu bekämpfen. Außerdem hält sich sowieso kaum jemand daran, da Kontrollen nur sehr lasch durchgeführt werden (wenn überhaupt?). Meiner Meinung nach ist die Begründung des Teilverbots nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar wäre nur ein vollständiges Verbot des Rauchens. Dies würde auch die Kontrolle der Einhaltung wesentlich vereinfachen. Wann werden Sie die bestehenden Gesetze dahingehend vervollständigen?

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Klaus Breuer

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 23. April 2008
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Breuer,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Rauchen bzw. Passivrauchen zu ernsthaften Gesundheitsschäden führt. Auch die Bundeskanzlerin hat sich mehrfach für einen möglichst weitgehenden Nichtraucherschutz ausgesprochen und dabei an die Bundesländer appelliert, ihn in ihrem Zuständigkeitsbereich umzusetzen.

Für den Nichtraucherschutz sind - jeweils für unterschiedliche Bereiche - sowohl der Bund als auch die Länder zuständig. Mittlerweile gibt es in Bund und Ländern umfassende gesetzliche Regelungen für den Nichtraucherschutz. Dies ist ein Riesenschritt für den Nichtraucherschutz in Deutschland.

So ist im Zuständigkeitsbereich des Bundes am 1. September 2007 das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft getreten. Danach ist das Rauchen grundsätzlich in allen Behörden des Bundes, in allen öffentlichen Fahrzeugen und in Bahnhöfen verboten. Das Gesetz regelt ferner eine Verschärfung des Jugendschutzes.

Die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer regeln Rauchverbote in Landesbehörden, Krankenhäusern, Kitas, Schulen, Hochschulen, Sport- und Kultureinrichtungen - sowie in Gaststätten.

Anlass Ihres Schreibens sind vermutlich Meldungen, wonach das Rauchverbot besonders in kleinen Eckkneipen mitunter schwierig ist. Andere Gaststätten seien sehr „kreativ“ und würden sich zu „Raucherklubs“ erklären.

Der Bund hat hier mangels Regelungskompetenz keine Möglichkeiten, darauf Einfluss zu nehmen. Zudem sind dazu Klagen bei den Landesverfassungsgerichten sowie beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die Entscheidungen dazu stehen noch aus.

Die Bundesregierung hat seinerzeit ausführlich geprüft, ob dem Bund zum Beispiel über die Arbeitsstättenverordnung die umfassende Regelungskompetenz für ein bundesweites einheitliches Rauchverbot zusteht. Dies ist nach überwiegender Meinung nicht der Fall. Der Nichtraucherschutz in Gaststätten liegt also bei den Ländern.

Bei der Forderung nach einem absoluten Rauchverbot ist auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Das heißt, beim Erlass von Rauchverboten geht es zwar vorrangig um das hohe Gut der Gesundheit jedes einzelnen und die Rechte der Nichtraucher. Aber auch die Persönlichkeitsrechte von Rauchern sowie die wirtschaftliche Existenzfähigkeit von Gaststättenbesitzern spielen eine Rolle. Sowohl das Bundesgesetz als auch die Landesgesetze sehen deshalb - in engem Rahmen - Ausnahmen vom grundsätzlichen Rauchverbot vor. Beispielsweise ist unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung separater Raucherräume möglich.

Die Verantwortung für die Durchsetzung der Rauchverbote liegt bei den jeweiligen Inhabern des Hausrechts. Die Kontrolle darüber obliegt den zuständigen Ordnungsbehörden. Das Rauchen in einem Bereich mit Rauchverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

Nach bisher vorliegenden Informationen wirken die Rauchverbote im Bereich des Bundes ohne nennenswerte Schwierigkeiten. Aus den Bundesländern gibt es ebenfalls erste positive Rückmeldungen zur Einhaltung der Rauchverbote. Allerdings haben einige Länder noch Übergangsregelungen bzw. treten in einigen von ihnen die Nichtraucherschutzgesetze erst zur Jahresmitte in Kraft.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung