Sehr geehrte Frau Teichert,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung beruht darauf, in einem rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen, ob wegen der Verhältnisse im Herkunftsstaat oder aus persönlichen Gründen ein Schutzbedürfnis für den Aufenthalt in Deutschland besteht. Es geht darum, dass diejenigen Schutz erfahren und integriert werden, die wirklich schutzbedürftig sind.
Im Aufenthaltsgesetz ist klar geregelt, unter welchen Voraussetzungen Familienangehörige von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten nachzugsberechtigt sind. Diese Regelungen berücksichtigen auch internationale und europäische Vorgaben, die wir beachten müssen.
Wer auf Dauer in Deutschland bleiben kann, darf seinen Ehe- oder Lebenspartner sowie seine minderjährigen Kinder nachziehen lassen. Das heißt: Grundsätzlich können Flüchtlinge nur ihre sogenannte Kernfamilie nach Deutschland holen. Sind die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, können Familienangehörige bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Reisekosten müssen die Familien selbst tragen.
Konkrete Voraussetzungen für den Familiennachzug zu einem Ausländer sind nach dem Aufenthaltsgesetz: • dass der bereits hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, • dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, • dass der Lebensunterhalt des Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und • kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Mit dem Asylpaket II von März 2016 ist der Familiennachzug für Antragsteller mit subsidiärem Schutz für zwei Jahre ausgesetzt worden, um die Flüchtlingsströme besser bewältigen zu können. Damit wurde der besonderen Belastung infolge der sehr hohen Zahl von Schutzsuchenden im Herbst 2015 und in den ersten Monaten 2016 Rechnung getragen. Im Gegenzug sollen Flüchtlinge, die künftig aus Lagern in der Türkei, Jordanien und dem Libanon nach Europa gebracht werden, ihre Familien leichter nachholen können.
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/02...
Eltern von minderjährigen Kindern, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt sind, haben nach dem Aufenthaltsgesetz einen Anspruch, zu ihrem Kind nach Deutschland nachzuziehen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland aufhält. Dabei ist Familiennachzug für minderjährige Kinder auch Teil ihrer Integration: Denn Integration muss bei den Kinder beginnen und in den Familien stattfinden. https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/08...
Klar ist, dass nachgezogene Familien sich ebenso um ihre Integration bemühen müssen. Für die Gesellschaft bedeutet es, gegenüber den Zugewanderten offen zu sein und sie zu akzeptieren. Integration wird viel Zeit, Kraft und Geld kosten. Aber sie ist eine Chance für beide Seiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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