Sehr geehrte Frau Hirschbeck,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Bereits unsere Antworten vom 26. März und vom 9. April 2018 haben klargestellt, dass in Deutschland Mehrehen unzulässig sind und auch aufenthaltsrechtlich nicht anerkannt werden. http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/sozialleistunge...
http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/asylrecht-86257...
Es kann jedoch vorkommen, dass eine von einer ausländischen Mehrehe betroffene Frau in Deutschland eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erhält, wenn ihr im Herkunftsland Verfolgung droht.
Da in der jüngeren Vergangenheit vermehrt minderjährige, bereits verheiratete Flüchtlinge nach Deutschland gekommen waren, ist das Eheschließungsrecht im Jahr 2017 deutlich verschärft worden. Heiraten darf man in Deutschland erst, wenn man 18 Jahre alt ist. Ehen, bei denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sind unwirksam. Dieser Grundsatz gilt auch für Ehen, die nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden. „In Deutschland darf es keine Kinderehen geben. Kinder gehören nicht vor das Standesamt und auch nicht an den Traualtar.“, so der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas. Daher sind auch religiöse oder traditionelle Akte, die eine eheähnliche Verbindung zweier Menschen begründen sollen, ausdrücklich verboten, wenn eine dieser Personen minderjährig ist.
Mehr Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/06022017_B...
Die Bundesregierung bekennt sich dabei auch weiterhin zu ihrer Verpflichtung, Menschen Schutz zu gewähren, die in einer humanitären oder politischen Notlage sind. Zu einzelnen Sozialleistungen für Flüchtlinge verweisen wir ebenfalls auf unsere Antworten in diesem Forum vom 26. März und vom 9. April 2018.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 06. März 2018
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am 06. März 2018
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am 06. März 2018
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am 12. März 2018
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Kommentar zu Kommentar 6 am 13. März 2018
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am 25. März 2018
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