Sehr geehrte Frau Dr. Jäckel,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Einen Vergleich von Methoden des DDR-Staatssicherheitsdienstes mit den Grundsätzen der Rechtspflege in unserem demokratischen Rechtsstaat weisen wir mit aller Deutlichkeit zurück. Nach den Vorschriften unseres Grundgesetzes sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.
Wenn es um die Verwertbarkeit von Beweismitteln in einem Strafverfahren geht, ist das Interesse des Staates an der Aufklärung von Straftaten gegen das Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen. Selbstverständlich sind bei der Gewinnung und Verwertung von Beweisen stets rechtsstaatliche Schranken zu beachten. Im Einzelfall müssen die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (und damit die Landesjustizverwaltungen) die Verwertbarkeit von Beweisen prüfen. Dafür ist nicht der Bund zuständig.
Was die Anzeige von Steuerstraftaten und eine eventuell notwendige Amtshilfe durch andere Behörden angeht: Laut Abgabenordnung (§§ 111,112,116 AO) müssen alle Behörden Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, den zuständigen Finanzbehörden mitteilen. Außerdem sind sie verpflichtet, Amtshilfe zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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