Sehr geehrte Frau Di Marcoberadino,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir am Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Ihre Entrüstung können wir gut verstehen. Leider fehlen der Bundesregierung hier aber direkte Eingriffsmöglichkeiten. Denn für den Schulbusverkehr sind die Länder zuständig. Für die Ausgestaltung der konkreten Art der Beförderung im „Schulbus-Verkehr“ sind es die Schulträger oder die Aufgabenträger der Schüler- und Kinderbeförderung. Das ergibt sich aus dem § 11 des Personenbeförderungsgesetzes, der die Genehmigung in den Ländern ansiedelt. Das ist auch gut so, weil „Schulbus-Verkehr“ vor Ort am besten gestaltet und so den Bedürfnissen am ehesten gerecht werden kann. Die Länder selbst haben jeweils ihre eigenen ÖPNV–Gesetze. So ist es ihre Sache, den Schulbus–Verkehr in ihre Nahverkehrspolitik zu integrieren.
Deshalb ist es auch Sache der Länder und ihrer Behörden zu entscheiden, wie viele Busse eingesetzt werden und ob ein Bus eine besondere Ausstattung aufweisen muss, um – über den Linienverkehr hinaus – insbesondere im Schulbus-Verkehr eingesetzt zu werden. Um dies zu erleichtern, hat sich die Bundesregierung mit den Ländern auf einen Anforderungskatalog für Omnibusse und Kleinbusse verständigt, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden. Auch gibt es ein Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern für die Beförderung von Schülern.
Der Anforderungskatalog wurde erstmals 1985 veröffentlicht und zuletzt 2005 aktualisiert. Er ist nach der Empfehlung des Bundesverkehrsministers als Bestandteil der Verträge mit Schulbus–Unternehmern verwendbar. Danach ist es möglich, zwischen Schulträger und Beförderungsunternehmer vertraglich zu vereinbaren, dass mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Busse zum Einsatz kommen und nur angeschnallte Fahrgäste befördert werden dürfen. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, hängt von der Beförderungssituation im Einzelfall ab. Also auch davon, ob es längere Überlandfahrten - bei stehenden Fahrgästen begrenzt auf 60 km/h - oder zahlreiche innerstädtische Haltepunkte gibt.
Aus alledem erschließt sich vielleicht, warum bundesgesetzliche Vorgaben für die Ausgestaltung des Schulbusverkehrs nicht zweckmäßig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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