Sehr geehrter Herr Hahn,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Geringfügige Beschäftigung bieten insbesondere Einzelhandelsunternehmen und das Hotel- und Gaststättengewerbe an. Diese Beschäftigungsangebote hängen vielfach in deren Schaufenstern aus. Manchmal lassen sie sich auch in Anzeigenblättern finden. Sicherlich wird geringfügige Beschäftigung auch über das Internet angeboten, und zwar von diversen Unternehmen einschließlich Zeitarbeitsunternehmen. Geringfügige Beschäftigung ist bei Zeitarbeitsfirmen aber nicht die Regel.
Wenn Sie als Arbeitslosengeld II-Empfänger einen so genannten 400-Euro-Job aufnehmen, haben Sie einen wichtigen Schritt hin zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt getan. Um diesen Schritt zu belohnen, wird Ihnen nicht der ganze Lohn auf die Grundsicherungsleistung angerechnet. Vielmehr wird Ihnen als – gleichwohl noch hilfebedürftigem – Erwerbstätigem ein Freibetrag gewährt. Sie erhalten Ihren Anspruch auf Grundsicherungsleistung dann als sogenannter Aufstocker.
Der Freibetrag errechnet sich wir folgt: Zum einen steht Ihnen von den 400 Euro ein Grundfreibetrag von 100 Euro zu. Von den restlichen 300 Euro bleiben weitere 20 Prozent anrechnungsfrei, womit Sie einen weiteren Freibetrag von 60 Euro haben. Als Aufstocker zu einem 400-Euro-Job behalten Sie somit insgesamt 160 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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