Sehr geehrter Herr Meissner,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Seit 2007 müssen nachziehende Ehegatten vor einem Zuzug nach Deutschland mindestens 18 Jahre alt sein und sich wenigstens auf einfache Art auf Deutsch verständigen können. Ziel dieser Festlegung ist in erster Linie, die Integration zu unterstützen. Sprachkenntnisse sind besonders wichtig, um auf dem deutschen Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft leichter Fuß fassen zu können. Die Regelung hat sich bewährt. Zudem gibt es für besondere Härtefälle Ausnahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 30. März 2010 die Rechtsauffassung der Bundesregierung bestätigt, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen mit dem Grundgesetz und europäischem Recht, insbesondere mit der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Assoziationsrecht, vereinbar ist. In dem von Ihnen zitierten Kostenbeschluss vom 28.Oktober 2011 (1 C 9.10) hat das BVerwG eine etwaige Vorlagebedürftigkeit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in dieser Rechtsfrage allein damit begründet, dass die Europäische Kommission mittlerweile eine andere Rechtsauffassung vertritt. Dem Beschluss lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass das Gericht von seiner inhaltlichen Auffassung, wonach das deutsche Sprachnachweiserfordernis mit Grundgesetz und europäischem Recht vereinbar ist, abweichen wollte.
Eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit von Sprachnachweiserfordernissen der Mitgliedstaaten mit europäischem Recht ist im Übrigen nach wie vor nicht ergangen, und es ist nach Kenntnis der Bundesregierung auch kein solches Verfahren anhängig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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