Sehr geehrter Herr Meister,
wir danken Ihnen für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Frau Bundeskanzlerin beantworten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 das Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungsgemäß erklärt. Die Entscheidung enthält keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu weiteren steuergesetzlichen Regelungen, die Lebenspartner mit Ehegatten gleichstellen.
Das geltende Einkommenssteuerrecht veranlagt grundsätzlich alle Steuerpflichtigen einzeln zur Einkommenssteuer. Die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung (sogenanntes Splittingverfahren) besteht lediglich für nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Ehegatten. Aufgrund der geltenden Rechtslage kommt eine Anwendung des Ehegattensplittings auf Lebenspartnerschaften nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Betracht.
Dem Gebot des Bundesverfassungsgerichts, zwingende Unterhaltsverpflichtungen steuermindernd zu berücksichtigen, entspricht die augenblickliche Gesetzeslage bereits.
Zum Stand der rechtlichen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften auch die Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage im Deutschen Bundestag:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/104/1610432.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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