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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Abstimmungszeit beendet
Autor M. Hohn-Bergerhoff am 29. März 2016
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Die Kanzlerin direkt

Umfang der unveräußerlichen passiven Leistung bei Bedürftigkeit

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

da mir die Antworten aus dem BMAS und entsprechenden Landesministerien trotz Anfrage vor einiger Zeit bisher nicht zugegangen sind, ich diese Antwort aber existentiell wichtig finde, frage ich nun Sie als im Lande für Völkerrecht Zuständige und Sprecherin über den Willen der Gesetzgebung der Bundesregierung.

Bitte teilen Sie mir mit, welchen Betrag auch für Kosten der Unterkunft der Bundesgesetzgeber ggf. in welchem (Ermittlungs-)Gesetz als verfassungsrechtlich unantastbar in Bezug auf "Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe ... erbracht,.." gem. § 19 Abs. 3 SGB II bei Erwerbsfähigen für die Verwaltung (sofern nicht anderweitig gedeckt) bestimmt hat, also dem Zugriff der Verwaltung - auch bei einer Versagungsentscheidung gem § 66 SGB I - entzogen hat, um dem über Art. 79 GG geschützen Gewährleistungsanspruch aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG hinreichend gerecht zu werden?

Ich freue mich auf eine baldige Antwort, denn ich kann nicht glauben, dass unveräußerliche Menschenrechte in dieser Republik für Deutsche einfach verloren gehen können.

Mit freundlichem hoffnungsvollem Gruß

Michael Hohn-Bergerhoff