Sehr geehrter Herr Schmagold,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Tatsächlich ist es so, dass bereits heute die Verursacher von radioaktiven Abfällen die laufenden und künftigen Kosten für die Endlagerung tragen. Darin enthalten sind nach der Endlagervorausleistungsverordnung (Endlager VlV) sämtliche Errichtungs- und Betriebskosten sowie die Aufwendungen für die spätere Stilllegung der Endlager. Auch müssen Kernkraftwerksbetreiber für die Konditionierung und Zwischenlagerung der Abfälle sowie für den Transport in ein Endlager finanziell aufkommen.
Ausnahmen von diesen Bestimmungen gelten für das Versuchsendlager Asse II (Asse) und das Endlager Morsleben (ERAM). Aufgrund der Historie beider Einrichtungen – Asse wurde als Forschungsbergwerk betrieben, bei Morsleben handelt es sich um ein Endlager für radioaktive Abfälle der ehemaligen DDR – lassen sich die Abfallverursacher nicht oder nur teilweise an den Kosten beteiligen. Sie nachträglich für die Übernahme der Kosten heranzuziehen, wäre aufgrund des generellen Rückwirkungsverbots von Gesetzen rechtlich unzulässig.
Sonderregelungen für finanzielle Rückstellungen gibt es im Atomrecht nicht. Es gelten hier die im Handelsrecht üblichen Bestimmungen, wonach Rückstellungen für zukünftige ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind. Dies gilt auch für Kernkraftwerksbetreiber, die verpflichtet sind, finanzielle Vorsorge für eine zukünftige Stilllegung ihrer Anlagen und für die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und anderer radioaktiver Abfälle zu treffen. Eine Koppelung der Rückstellungen an die Höhe der Gewinne ist rechtlich nicht zu begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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