Sehr geehrte Frau Bobkiewicz,
vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Zu Ihrer Frage, ob unter 25-jährige Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt Unterstützung beim Umzug in eine eigene Wohnung bekommen können: Die Regelung des § 22 Abs. 5 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sieht vor, dass Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Umzug die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen. Der kommunale Träger ist jedoch zur Zustimmung verpflichtet, wenn zum Beispiel schwerwiegende soziale Gründe den Umzug erfordern.
Damit ist die Regelung so restriktiv, dass Jugendliche die Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern nicht ohne Weiteres auf Kosten der Allgemeinheit verlassen können. Ausnahmen sind solche dringenden Fälle, bei denen die Begründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft auch wirklich notwendig ist.
Es ist also nicht so, dass es grundsätzlich keine Hilfen gibt, sondern diese Hilfen müssen gesondert begründet und beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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