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Abstimmungszeit beendet
Autor Claudia Hohn am 15. November 2017
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Die Kanzlerin direkt

Verfassungsgemäß garantiertes Grundrecht per Bundesgesetz v. 17.07.2017 eingeschränkt

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

mit Art. 6 des "Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten" haben Sie mit Herrn Steinmeier und Herrn Maass genau die Rechte eingeschränkt und der Rechtsunsicherheit preisgegeben, die im Gesetzestitel (angeblich) gestärkt werden sollen.

Mit Art. 6 des Gesetzes haben Sie die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und persönlichen Freiheitsrechte eingeschränkt. In der Entscheidung über die sogenannte "Schutzlücke" die der Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht zu schließen hatte, ist nichts zu finden, was die Einschränkung der persönlichen Grundrechte nach Art. 2, Abs. 2, Satz 1, 2 GG erforderlich gemacht hätte. Das Gegenteil ist der Fall!

Ich frage Sie daher, ob die verfassungsgemäß garantierten Grundrechte durch Nebengesetze beliebig eingeschränkt werden können, um anschließend durch langwierige Rechtsstreite neu erkämpft werden zu müssen?

Bestimmte Teile einer Patientenverfügung sind damit das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben ist! Die geschaffenen Rechtsunsicherheiten provozieren Gerichtsprozesse mit all ihren Begleiterscheinungen.

Haben Sie im Rahmen der Gesetzes- und Regelungswut noch weitere Gesetze verabschiedet, die solche verfassungsfernen Bestimmungen enthalten???? Ich frage deshalb, weil mir persönlich vor einem Jahr schon durch Änderung eines Gesetzes mein Rufname abhanden gekommen ist. Den kann ich nun durch ein neues Änderungsgesetz aus Juli 2017 wieder bekommen, wenn ich die verwaltungstechnischen Hürden auf mich nehme und überwinden kann, und außerdem viel Zeit und Geld investiere.

All das besorgt mich sehr!

Mit freundlichen Grüßen

C. Hohn

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B...

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/795/79586.html